Der Käufer einer Domain kann sich auf die rechtmässige Benutzung des Verkäufers berufen.

Der Käufer einer Domain kann sich auf die rechtmässige Benutzung des Verkäufers berufen. Die bei Namensrechtsverletzungen gebotene Interessenabwägung führt dazu, daß der Beklagte auf eigene schützenswerte Belange verweisen kann, die einen namensrechtlichen Anspruch der Klägerin ausschließen.

LG Köln zu 33 O 39/17 vom 19.12.2017 – Domainkauf und Priorität

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

1
Tatbestand:
2
Die Parteien streiten um die wechselseitige Berechtigung an der Bezeichnung „T“ sowie an einer damit in Zusammenhang stehenden Internetdomain.
3
Die Klägerin ist im Handelsregister seit 2004 unter der Firmierung „T Küchengeräte und Handel GmbH“ eingetragen. Sie verwendet den Firmenbestandteil „T“ im geschäftlichen Verkehr als Abkürzung.
4
Auf den Beklagten ist seit dem 04.07.2008 die Internetdomain „T.de“ beim der E eG registriert. Bei Eingabe der Domain „T.de“ findet eine Weiterleitung auf die Internetseite „anonym.de“ statt.
5
Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 03.01.2017 (Bl. 14 ff. d.A.) auf, die Nutzung der Domain „T.de“ zu unterlassen und den Verzicht auf die Domain zu erklären. Der Beklagte wies die Ansprüche zurück.
6
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Namensrecht an dem Kürzel „T“ zu, das durch die Registrierung und Verwendung der streitgegenständlichen Domain durch den Beklagten verletzt werde.
7
Die Klägerin beantragt mit der am 20.03.2017 zugestellten Klage,
8
den Beklagten zu verurteilen,
9
1. es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
10
das Zeichen „T“ als Teil einer Second-Level-Domain mit der Top-Level-Domain „de“, nämlich „T.de“ zu verwenden;
11
2. in die Löschung der Domain „T.de“ gegenüber der E eG einzuwilligen;
12
3. an die Klägerin den Betrag von 1.511,90 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
13
Der Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Der Beklagte behauptet, er sei 100-%-iger Inhaber der Firma „T Neue Medien GmbH“, gegründet 1993, gewesen (im Folgenden: „T Neue Medien“). Die T Neue Medien sei Inhaberin der inzwischen gelöschten deutschen Wortmarke „T“ gewesen. Die streitgegenständliche Domain sei bereits seit dem 20.12.1995 für die T Neue Medien bei der E registriert worden. Die Domain sei dann am 04.07.2008 von der T Neue Medien auf den Beklagten persönlich umgeschrieben worden. Der Beklagte benutze die an der Domain „hängenden“ E-Mail-Adressen anonym@T.de und info@T.de seit fast 20 Jahren. Die Klägerin habe seit 2013 zunächst versucht, dem Kläger die Domain abzukaufen. Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
17
Entscheidungsgründe:
18
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
19
A.
20
Das Landgericht Köln ist zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO. Die angegriffene Internetdomain ist bundesweit, also auch im Kölner Gerichtsbezirk, bestimmungsgemäß abrufbar. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 71, 23 ff. GVG.
21
B.
22
Die Klage ist indes nicht begründet.
23
I.
24
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung sowie Beseitigung und Verzicht des Beklagten auf die streitgegenständliche Domain aus § 12 i.V.m. § 1004 BGB, noch aus anderem Rechtsgrund.
25
1. Der allgemein-bürgerrechtliche Namensschutz ist vorliegend ergänzend anwendbar, da Schutz für eine Unternehmensbezeichnung außerhalb der Branche der Klägerin und somit außerhalb der Verwechslungsgefahr geltend gemacht wird.
26
2. Der Klägerin steht ein Unternehmenskennzeichen- bzw. Namensrecht an der Bezeichnung „T“ zu, da diese – insoweit unbestritten – jedenfalls seit 2004 Bestandteil der Firma der Klägerin ist. Die Bezeichnung „T“ ist auch hinreichend unterscheidungskräftig, so daß für die Schutzentstehung lediglich die Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr erforderlich ist.
27
3. In der Registrierung und Verwendung der streitgegenständlichen Domain durch den Beklagten kann vorliegend grundsätzlich ein unbefugter Namensgebrauch mit der damit verbundenen Sperrwirkung liegen.
28
Die in Anwendung der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 24.04.2008, I ZR 159/05, BeckRS 2008, 21615 – afilias.de) in casu vorzunehmende Interessenabwägung fällt indes zu Gunsten des Beklagten aus. Der Beklagte kann sich daher entsprechend der vorgenannten Grundsätze darauf berufen, daß das Namens- und Kennzeichenrecht der Klägerin erst nach der Registrierung des Domainnamens durch ihn entstanden ist.
29
Die Domain „T.de“ lag zunächst seit 1995 bei der T Neue Medien GmbH, die 1993 gegründet wurde und auch Inhaberin einer gleichnamigen deutschen Wortmarke war. Allerdings erfolgte eine „Übertragung“ der Domain auf den Beklagten erst 2008, zu einem Zeitpunkt, als das Kennzeichenrecht der Klägerin bereits entstanden war. Ein eigenes Kennzeichenrecht hat der Beklagte allein durch die Domainnutzung und Nutzung entsprechender E-Mail-Adressen nicht erworben, da nicht ersichtlich ist, daß der Verkehr in dem Domainnamen einen Herkunftshinweis erkennen würde.
30
Die bei Namensrechtsverletzungen gebotene Interessenabwägung führt hier aber dazu, daß der Beklagte auf eigene schützenswerte Belange verweisen kann, die einen namensrechtlichen Anspruch der Klägerin ausschließen.
31
Der BGH hat als Ausnahmefall angesehen, wenn das Kennzeichen- bzw. Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist (BGH, Urt. v. 24.04.2008, I ZR 159/05, BeckRS 2008, 21615, Rn. 30 – afilias.de). Der vorliegende Fall weicht insofern davon ab, als die Domainregistrierung zwar auch hier vor dem klägerischen Recht erfolgt ist, aber nicht dem Beklagten zustand, sondern der T Neue Medien GmbH.
32
Die vorliegende Konstellation ist aus teleologischen Erwägungen aber der vom BGH entschiedenen gleichzustellen. Es trifft zwar zu, daß die T Neue Medien GmbH eine eigenständige juristische Person war und damit natürlich nicht mit dem Beklagten gleichzusetzen ist. Dessen alleinige Gesellschafterstellung bei der T Neue Medien GmbH ist bestritten. Es kann in einer solchen Konstellation aber keinen Unterschied machen, daß nach dem Erwerb des Kennzeichenrechts (durch die Klägerin) eine Umschreibung des Domainnamens erfolgte. Tragende Erwägung in der vom BGH entschiedenen Konstellation war, daß der Dritte, der den Domainnamen als Unternehmenskennzeichen verwenden möchte, vor der Wahl einer Unternehmensbezeichnung, die er auch als Internet-Adresse verwenden möchte, unschwer hätte prüfen können, ob der entsprechende Domainname noch verfügbar ist (BGH, Urt. v. 24.04.2008, I ZR 159/05, BeckRS 2008, 21615, Rn. 33 – afilias.de). Ist der gewünschte Domainname bereits vergeben, wird es ihm oft möglich und zumutbar sein, auf eine andere Unternehmensbezeichnung auszuweichen. Die Interessenabwägung geht dann regelmäßig zu seinen Lasten aus, es sei denn, es liegt ein Fall von Rechtsmißbrauch auf Seiten des Domaininhabers vor, weil dieser sich etwa allein in der Absicht hat registrieren lassen, sich den Domainnamen später abkaufen zu lassen.
33
Auch vorliegend hätte die Klägerin auf eine andere Unternehmensbezeichnung ausweichen können. Der Umstand, daß der Domainname zwischenzeitlich auf den Beklagten übertragen wurde, führt zu keiner abweichend zu beurteilenden Interessenlage. Falls die Klägerin eine Übertragung der Domain hätte verhindern wollen, hätte sie zudem einen Dispute-Eintrag bei der E veranlassen können. Bei einer Freigabe der Domain durch den Beklagten wäre ihr diese dann zugefallen. Eine Domain, die mit einem Dispute-Eintrag versehen ist, kann von ihrem Inhaber weiter genutzt, jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden. Der Inhaber des Dispute-Eintrags wird zudem neuer Domaininhaber, sobald die Domain gelöscht wird. Die Klägerin hat vorliegend aber keinen Dispute-Antrag gestellt.
34
Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Lage zugunsten der Klägerin allein dadurch verschieben sollte, daß eine Übertragung der Domain auf den Beklagten erfolgte. Dies gilt unabhängig davon, ob der Domain-History (Anlage H 3, Bl. 10 ff. d.A.) tatsächlich zu entnehmen sein sollte, daß mit dem Eintrag „Action: CREATE“ ein Neueintrag verbunden ist. Aspekte, die für ein mißbräuchliches Vorgehen des Beklagten sprechen, sind nicht ersichtlich, auch wenn er die streitgegenständliche Domain aktuell faktisch nicht eigenständig, sondern nur zur Weiterleitung auf eine andere Seite nutzt.
35
II.
36
Mangels Hauptanspruchs besteht zugunsten der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten.
37
Das neue Vorbringen der Klägerseite in nicht nachgelassenen Schriftsatz unter dem 29.11.2017 ist nach § 296 a ZPO unbeachtlich und gibt auch keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO; insbesondere sind die Voraussetzungen von § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht dargetan und glaubhaft gemacht.
38
III.
39
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
40
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
41
Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Comments are closed.