Softwarerecht

Was ist “Softwarerecht”

Nationales und internationales “Softwarerecht” umfasst die unterschiedlichsten rechtlichen Einordnungs-, Gestaltungs- und Durchsetzungsfragen. In der Regel meint “Softwarerecht” im Zusammenhang mit Verträgen, solche über

  • Softwareerstellung,
  • Softwareüberlassung und
  • Softwarepflege/ -wartung.

Verträge über Software werden – nicht zuletzt durch die Gerichte – häufig in einem ersten Schritt den klassischen Rechtsgebieten wie Kaufrecht, Werkvertragsrecht oder Miet-/Pacht- und Leasingrecht “zugeordnet”. Im Detail wurde diese grundlegende Einordnung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings stetig auf die Besonderheiten der Softwarebranche angepasst. Dieser Anpassungsvorgang ist alles andere als abgeschlossen.

Neben der rein vertraglichen, quasi alltäglichen Komponente spielen insbesondere das deutsche Urheberrecht (basierend auf EU-Richtlinien) mit dessen Besonderheiten aus den Stichworten “Programmierer” im Arbeitsverhältnis, Decompilieren, Datenbanken uvam eine grosse Bedeutung. Aufgrund der einfachen Herstellung und Verbreitung von Software kommen mitunter flankierende Schutzmassnahmen in Betracht, also auch Patent- und Marken- rechtliche Problemstellungen. So mag zwar Software als solche vom (deutschen oder europäischen, nicht aber amerikanischen) Patentschutz ausgenommen sein; dies hindert die betroffenen Behörden im Einzelfall jedoch nicht, Schutzrechte zu prüfen & zu erteilen.

Wie entsteht “Copyright” an Software

Da das geistige Eigentum an Software dem Urheberrecht folgt, gelten vergleichbare Grundzüge, wie im Urheberrecht (siehe dort).

Können für Individualsoftware allgemein verfügbare Standardlizenzverträge verwendet werden

Die vorhandenen Standardlizenzverträge gängiger Software bis hin zu den Regelungen der GPL – in welcher Fassung auch immer – regeln häufig unter dem Blickwinkel verschiedener Rechtsordnungen eine Vielzahl von Fällen und sehen die wesentlichen Kerninhalte einer Individualsoftware (Planungsphase, Erstellungsphase, Benutzungs-/ Wartungsphase nebst herausragenden Schwerpunkten wie “Pflichtenheft”) nicht vor.

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