Wettbewerbsrecht

Wo wird das Wettbewerbsrecht geregelt

Ein Recht, gegen einen Wettbewerbsverstoß vorzugehen, ergibt sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Der bedeutendste wettbewerbsrechtliche Anspruch ist der Unterlassungsanspruch. Daneben bestehen Schadensersatz- und Auskunftsansprüche.

Ein Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus. Ein Verletzer kann sich folglich nicht erfolgreich damit exkulpieren, indem er behauptet, von der Rechtswidrigkeit der konkreten Werbung nichts gewusst zu haben und dies auch nicht gewollt zu haben.

Häufig wird mittels des Wettbewerbsrechtes allerdings ein ganz “anderer” Verstoss gegen geltendes Recht gerügt, wie zB gegen das Teledienstegesetz (zB Impressumspflicht), das Lebensmittelgesetz, die Preisangabenverordnung etc.

Was kann der Wettbewerber gegen unlautere Werbung machen

Der erste Schritt ist in der Regel eine Abmahnung nebst Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zwar ist hierfür ein Wettbewerbsverhältnis und ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs Tatbestandsvoraussetzung für einen Unterlassungsanspruch. Aber diese “Hürden” sind gering; der Wettbewerber muss nicht in tatsächlichem Wettbewerb stehen, sondern es genügt potentieller.

Was bedeutet die Abgabe einer Unterlassungserklärung

Mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Verletzer, das wettbewerbswidrige Verhalten in Zukunft bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen. Die Höhe der Vertragsstrafe ist abhängig von der Schwere des Verstoßes. Sie beträgt häufig mehr als 5.200,– Euro. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne angemessenes Vertragsstrafeversprechen ist nicht ausreichend, um das Rechtsschutzbedürfnis des Wettbewerbs zu befriedigen (keine ernsthafte Ausräumung der Wiederholungsgefahr). Es genügt nicht, tatsächlich die in der Abmahnung gerügten Verstösse zukünftig zu unterlassen. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung müssen alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, um das rechtswidrige Verhalten sofort zu unterlassen.

Die Abgabe der Unterlassungserklärung und deren Annahme regelt das Wettbewerbsverhältnis innerhalb vertraglicher Verjährungsfristen, wohingegen für wettbewerbsrechtliche Ansprüche eine 6-monatige Verjährungsfrist gilt. Auch deshalb sollte deren Abgabe und Inhalt exakt überlegt werden – die Unterlassungserklärung, die der Wettbewerber verlangt, geht überdurchschnittlich häufig zu weit.

Was kann passieren, falls keine Unterlassungserklärung abgegeben wird

Erfolgt keine inhaltlich ausreichende Unterlassungserklärung, kann der Wettbewerber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Nach Ablauf der in einer Abmahnung – häufig kurz – bemessenen Frist, wird häufig ein einstweiliges Verfügungsverfahren durchgeführt. Da ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur zulässig ist, solange die Angelegenheit ”dringlich” durch den Antragsteller behandelt wurde, dürfen nur wenige Woche zwischen Kenntnis des Verstosses und Antrag vergehen. Dabei kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung in wenigen Tagen entscheiden und den Verletzer zur Unterlassung durch Beschluss verurteilen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten muss dann der Verletzer tragen.

Was erfolgt nach einer einstweiligen Verfügung

Die einstweilige Verfügung ist lediglich “einstweilig”, also insbesondere weder endgültig oder auch nur verjährungshemmend. Deshalb erfolgt anschließend die Aufforderung, eine (wiederrum gebührenauslösende) Abschlusserklärung abzugeben. Der Antragsgegner erkennt damit die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung an und verzichtet auf die Durchführung des Hauptverfahrens. Erfolgt letzteres nicht, können mit dem Hauptsacheverfahren weitere Kosten auf den Verletzer hinzutreten.

Im übrigen kann gegen die einstweilige Verfügung oder die Kosten Widerspruch eingelegt werden, so dass dann eine mündliche Verhandlung durchgeführt würde und das Gericht über “seine” Verfügung erneut entscheidet.

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