The buyer of a domain may rely on the legitimate use of the seller,,de,The offered by name infringement balancing of interests leads,,de,that the defendant can point to their own interests worthy of protection,,de,exclude the applicant's name, a legal claim,,de,LG Cologne,,de,Domain purchase and priority,,de,The charges get dismissed,,de,The costs of litigation are imposed on the applicant,,de,The judgment is provisionally enforceable against collateral in the amount of,,de,of each amount to be enforced,,de,The parties disagree about the mutual authorization at the "T" and on a related thereto Internet Domain,,de,The applicant is registered in since,,de.

The buyer of a domain may rely on the legitimate use of the seller,,de,The offered by name infringement balancing of interests leads,,de,that the defendant can point to their own interests worthy of protection,,de,exclude the applicant's name, a legal claim,,de,LG Cologne,,de,Domain purchase and priority,,de,The charges get dismissed,,de,The costs of litigation are imposed on the applicant,,de,The judgment is provisionally enforceable against collateral in the amount of,,de,of each amount to be enforced,,de,The parties disagree about the mutual authorization at the "T" and on a related thereto Internet Domain,,de,The applicant is registered in since,,de. Die bei Namensrechtsverletzungen gebotene Interessenabwägung führt dazu, daß der Beklagte auf eigene schützenswerte Belange verweisen kann, die einen namensrechtlichen Anspruch der Klägerin ausschließen.

LG Köln zu 33 The 39/17 from 19.12.2017 – Domainkauf und Priorität

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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Facts:
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Die Parteien streiten um die wechselseitige Berechtigung an der Bezeichnung „T“ sowie an einer damit in Zusammenhang stehenden Internetdomain.
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Die Klägerin ist im Handelsregister seit 2004 registered under the name "T kitchen appliances and Trade Ltd.",,de,It uses the company element "T" in the trade as a shortcut,,de,The defendant has the,,de,the Internet domain "T.de" at the E eG registered,,de,When entering the domain "T.de" will redirect to the website "anonym.de" instead,,de,The applicant asked the defendant by letter of,,de,to refrain from the use of the domain "T.de" and declare the abandonment of the domain,,de,The defendant rejected the claims back,,de,you stand a naming rights to the symbol "T" to,,de,that'll hurt by the registration and use of the disputed domain by the defendant,,de. Sie verwendet den Firmenbestandteil „T“ im geschäftlichen Verkehr als Abkürzung.
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Auf den Beklagten ist seit dem 04.07.2008 die Internetdomain „T.de“ beim der E eG registriert. Bei Eingabe der Domain „T.de“ findet eine Weiterleitung auf die Internetseite „anonym.de“ statt.
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Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 03.01.2017 (Bl. 14 ff. gives.) onto, die Nutzung der Domain „T.de“ zu unterlassen und den Verzicht auf die Domain zu erklären. Der Beklagte wies die Ansprüche zurück.
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The applicant considers, ihr stehe ein Namensrecht an dem Kürzel „T“ zu, das durch die Registrierung und Verwendung der streitgegenständlichen Domain durch den Beklagten verletzt werde.
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The applicant seeks the most,,de,complaint notified,,de,order the defendant,,de,it on pain of a fine of up to,,de,to refrain or imprisonment up to six months for each violation - Euro - substitute administrative detention,,de,the character "T" as part of a second-level domain with the top-level domain "de",,de,namely to use "T.de",,de,consent to the deletion of the domain "T.de" towards the E eG,,de,to the applicant the sum of,,de,€ plus interest i.H.v,,de,pay per-percentage points above the base rate from pendens,,de,The defendant claims,,de,he was 100 -% - sulfuric owner of the "T New Media GmbH",,de,founded,,de,been,,de,"T New Media",,de 20.03.2017 zugestellten Klage,
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den Beklagten zu verurteilen,
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1. es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
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das Zeichen „T“ als Teil einer Second-Level-Domain mit der Top-Level-Domain „de“, nämlich „T.de“ zu verwenden;
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2. in die Löschung der Domain „T.de“ gegenüber der E eG einzuwilligen;
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3. an die Klägerin den Betrag von 1.511,90 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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sought by the defendant,
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dismiss the action.
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Der Beklagte behauptet, er sei 100-%-iger Inhaber der Firma „T Neue Medien GmbH“, gegründet 1993, gewesen (below: „T Neue Medien“). The T New Media was owner of the now deleted German word mark "T",,de,The disputed domain name was already since,,de,been registered with the E for T New Media,,de,The domain was then on,,de,been rewritten personally by the T New Media to the defendant,,de,The defendant use the "hanging" in the domain e-mail addresses and anonym@T.de info@T.de for almost,,de,years,,de,The applicant has since,,de,first tried,,de,abzukaufen the domain to the applicant,,de,The defendant challenges the territorial jurisdiction of the District Court of Cologne,,de,For further details of the property,,de. Die streitgegenständliche Domain sei bereits seit dem 20.12.1995 für die T Neue Medien bei der E registriert worden. Die Domain sei dann am 04.07.2008 von der T Neue Medien auf den Beklagten persönlich umgeschrieben worden. Der Beklagte benutze die an der Domain „hängenden“ E-Mail-Adressen anonym@T.de und info@T.de seit fast 20 Jahren. Die Klägerin habe seit 2013 zunächst versucht, dem Kläger die Domain abzukaufen. Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- and dispute, reference is made to the correspondence between the parties pleadings and the annexes and to the minutes of the hearing and other documents on file,,de,The action is admissible,,de,but has in the matter no success,,de,The Cologne Regional Court has jurisdiction,,de,Territorial jurisdiction follows from §,,de,The challenged Internet Domain nationwide,,de,So also in the Cologne district court,,de,as intended available,,de,The matter jurisdiction follows from §§,,de,GVG,,en,The complaint, however, is not justified,,de,The applicant is not entitled to injunctive relief as well as disposal and waiver of the defendant on the disputed domain from §,,de,nor on other legal grounds,,de,The generally-citizen legal name protection is present in addition applicable,,de.
17
Reasons:
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Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
19
A.
20
Das Landgericht Köln ist zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 Code of Civil Procedure. Die angegriffene Internetdomain ist bundesweit, also auch im Kölner Gerichtsbezirk, bestimmungsgemäß abrufbar. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 71, 23 ff. GVG.
21
B.
22
Die Klage ist indes nicht begründet.
23
I.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung sowie Beseitigung und Verzicht des Beklagten auf die streitgegenständliche Domain aus § 12 i.V.m. § 1004 BGB, noch aus anderem Rechtsgrund.
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1. Der allgemein-bürgerrechtliche Namensschutz ist vorliegend ergänzend anwendbar, as protection for a company name outside the industry the applicant and therefore outside the likelihood of confusion is sought,,de,The applicant is a company logos,,de,Right to the name "T" to,,de,as these - so far uncontested - at least since,,de,is part of the company of the applicant,,de,The "T" is sufficiently distinctive,,de,so that only the putting into use in the trade required for protection of creation,,de,In the registration and use of the disputed domain by the defendant may present basically an unauthorized use of names are with the associated blocking effect,,de,The application in the jurisprudence of the Supreme Court,,de,BeckRS,,en,- afilias.de,,es.
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2. Der Klägerin steht ein Unternehmenskennzeichen- or. Namensrecht an der Bezeichnung „T“ zu, da diese – insoweit unbestritten – jedenfalls seit 2004 Bestandteil der Firma der Klägerin ist. Die Bezeichnung „T“ ist auch hinreichend unterscheidungskräftig, so daß für die Schutzentstehung lediglich die Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr erforderlich ist.
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3. In der Registrierung und Verwendung der streitgegenständlichen Domain durch den Beklagten kann vorliegend grundsätzlich ein unbefugter Namensgebrauch mit der damit verbundenen Sperrwirkung liegen.
28
Die in Anwendung der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. in. 24.04.2008, I ZR 159/05, BeckRS 2008, 21615 – afilias.de) in casu vorzunehmende Interessenabwägung fällt indes zu Gunsten des Beklagten aus. Der Beklagte kann sich daher entsprechend der vorgenannten Grundsätze darauf berufen, daß das Namens- und Kennzeichenrecht der Klägerin erst nach der Registrierung des Domainnamens durch ihn entstanden ist.
29
Die Domain „T.de“ lag zunächst seit 1995 bei der T Neue Medien GmbH, the 1993 gegründet wurde und auch Inhaberin einer gleichnamigen deutschen Wortmarke war. Allerdings erfolgte eine „Übertragung“ der Domain auf den Beklagten erst 2008, zu einem Zeitpunkt, als das Kennzeichenrecht der Klägerin bereits entstanden war. Ein eigenes Kennzeichenrecht hat der Beklagte allein durch die Domainnutzung und Nutzung entsprechender E-Mail-Adressen nicht erworben, da nicht ersichtlich ist, that the traffic would recognize an indication of origin in the domain name,,de,The offered by name infringement balancing of interests leads here but to,,de,The Supreme Court has regarded as an exceptional case,,de,if the indicator,,de,Naming rights of the claimant caused by the domain holder only after the registration of the domain name,,de,The present case departs from it,,de,as the domain registration is indeed done well here before the applicant's rights,,de,but not state the defendant,,de,but the T New Media GmbH,,de,This constellation is but the same footing decided by the Supreme Court of teleological considerations,,de,It is true,,de,that the T New Media GmbH was a separate legal entity and thus, of course, not the same as the defendant is,,de.
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Die bei Namensrechtsverletzungen gebotene Interessenabwägung führt hier aber dazu, daß der Beklagte auf eigene schützenswerte Belange verweisen kann, die einen namensrechtlichen Anspruch der Klägerin ausschließen.
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Der BGH hat als Ausnahmefall angesehen, wenn das Kennzeichen- or. Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist (BGH, Urt. in. 24.04.2008, I ZR 159/05, BeckRS 2008, 21615, Rn. 30 – afilias.de). Der vorliegende Fall weicht insofern davon ab, als die Domainregistrierung zwar auch hier vor dem klägerischen Recht erfolgt ist, aber nicht dem Beklagten zustand, sondern der T Neue Medien GmbH.
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Die vorliegende Konstellation ist aus teleologischen Erwägungen aber der vom BGH entschiedenen gleichzustellen. Es trifft zwar zu, daß die T Neue Medien GmbH eine eigenständige juristische Person war und damit natürlich nicht mit dem Beklagten gleichzusetzen ist. Whose sole shareholder position at T New Media GmbH is denied,,de,It can be in such a situation, but make no difference,,de,that, after the acquisition of the trademark laws,,de,by the applicant,,de,carried out a description of the domain name,,de,was carrying consideration in the case decided by the Supreme Court constellation,,de,that the third party,,de,wants to use the domain name as a business identifier,,de,before choosing a company name,,de,he wants to use as an Internet address,,de,would easily can check,,de,whether the corresponding domain name is still available,,de,If the desired domain name already taken,,de,it will be him often possible and reasonable,,de,switch to a different company name,,de,The balance of interests then goes regularly at his expense,,de. Es kann in einer solchen Konstellation aber keinen Unterschied machen, daß nach dem Erwerb des Kennzeichenrechts (durch die Klägerin) eine Umschreibung des Domainnamens erfolgte. Tragende Erwägung in der vom BGH entschiedenen Konstellation war, daß der Dritte, der den Domainnamen als Unternehmenskennzeichen verwenden möchte, vor der Wahl einer Unternehmensbezeichnung, die er auch als Internet-Adresse verwenden möchte, unschwer hätte prüfen können, ob der entsprechende Domainname noch verfügbar ist (BGH, Urt. in. 24.04.2008, I ZR 159/05, BeckRS 2008, 21615, Rn. 33 – afilias.de). Ist der gewünschte Domainname bereits vergeben, wird es ihm oft möglich und zumutbar sein, auf eine andere Unternehmensbezeichnung auszuweichen. Die Interessenabwägung geht dann regelmäßig zu seinen Lasten aus, unless, es liegt ein Fall von Rechtsmißbrauch auf Seiten des Domaininhabers vor, weil dieser sich etwa allein in der Absicht hat registrieren lassen, sich den Domainnamen später abkaufen zu lassen.
33
Auch vorliegend hätte die Klägerin auf eine andere Unternehmensbezeichnung ausweichen können. The fact, daß der Domainname zwischenzeitlich auf den Beklagten übertragen wurde, führt zu keiner abweichend zu beurteilenden Interessenlage. Falls die Klägerin eine Übertragung der Domain hätte verhindern wollen, hätte sie zudem einen Dispute-Eintrag bei der E veranlassen können. Bei einer Freigabe der Domain durch den Beklagten wäre ihr diese dann zugefallen. Eine Domain, die mit einem Dispute-Eintrag versehen ist, kann von ihrem Inhaber weiter genutzt, jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden. Der Inhaber des Dispute-Eintrags wird zudem neuer Domaininhaber, sobald die Domain gelöscht wird. Die Klägerin hat vorliegend aber keinen Dispute-Antrag gestellt.
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Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Lage zugunsten der Klägerin allein dadurch verschieben sollte, daß eine Übertragung der Domain auf den Beklagten erfolgte. Dies gilt unabhängig davon, ob der Domain-History (Anlage H 3, Bl. 10 ff. gives.) tatsächlich zu entnehmen sein sollte, daß mit dem Eintrag „Action: CREATE“ ein Neueintrag verbunden ist. Aspekte, die für ein mißbräuchliches Vorgehen des Beklagten sprechen, sind nicht ersichtlich, auch wenn er die streitgegenständliche Domain aktuell faktisch nicht eigenständig, sondern nur zur Weiterleitung auf eine andere Seite nutzt.
35
II.
36
Mangels Hauptanspruchs besteht zugunsten der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten.
37
Das neue Vorbringen der Klägerseite in nicht nachgelassenen Schriftsatz unter dem 29.11.2017 ist nach § 296 a ZPO unbeachtlich und gibt auch keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Code of Civil Procedure; insbesondere sind die Voraussetzungen von § 156 Abs. 2 No.. 2 ZPO nicht dargetan und glaubhaft gemacht.
38
III.
39
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Code of Civil Procedure.
40
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 Code of Civil Procedure.
41
Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

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