07th Mai 2024
Datenschutz im Online-Handel

Datenschutz im Online-Handel

Es ist entscheidend, dass die persönlichen Daten der Nutzer geschützt werden, um deren Privatsphäre zu wahren. Viele Online-Händler setzen daher auf Verschlüsselungstechnologien und strenge Sicherheitsmaßnahmen, um die Daten ihrer Kunden zu schützen. Dennoch ist es wichtig zu beachten, dass keine absolute Sicherheit gewährleistet werden kann. Es liegt auch in der Verantwortung der Nutzer, ihre Daten sorgfältig zu schützen, indem sie starke Passwörter verwenden und vorsichtig mit ihren persönlichen Informationen umgehen. Datenschutz im Online-Handel ist ein äußerst wichtiges Thema. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Datenschutzrichtlinien sollten transparent sein und den Nutzern klare Informationen darüber geben, wie ihre Daten verwendet werden. Es ist auch wichtig, dass die Nutzer die Kontrolle über ihre...

28th Jul 2015
(Unterlassungs-)Haftung von YouTube bzw. Google aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung bejaht.

(Unterlassungs-)Haftung von YouTube bzw. Google aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung bejaht.

Haftung von YouTube bzw. Google aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung bejaht. Danach sind die Betreiber von Internetangeboten wie YouTube im Ausgangspunkt zwar nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Nutzertätigkeit hindeuten. Wird allerdings ein solcher Dienstanbieter auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt. Welche Pflichten den Dienstanbieter dabei treffen, insbesondere ob und wieweit er zur Sperrung und dann zur Prüfung und Überwachung der bei ihm hochgeladenen Inhalte verpflichtet ist, bestimmt sich danach, was dem Betreiber nach...

01st Nov 2013
Schutzumfang eines Sammelwerks liegt in der eigenschöpferischen Auswahl oder Anordnung der Elemente

Schutzumfang eines Sammelwerks liegt in der eigenschöpferischen Auswahl oder Anordnung der Elemente

a) Bei der Bestimmung des Schutzumfangs eines Sammelwerks ist zu beachten, dass der Schutzgrund des § 4 Abs. 1 UrhG in der eigenschöpferischen Auswahl oder Anordnung der Elemente liegt. b) Eine Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk kann deshalb nur angenommen werden, wenn das beanstandete Werk diejenigen Strukturen hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs enthält, die das Sammelwerk als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 4 UrhG ausweisen. Der übernommene Teil muss deshalb so weitgehend Ausdruck der individuellen Auswahlkonzeption des Urhebers des Sammelwerks sein, dass er noch einen gemäß § 4 UrhG selbständig schutzfähigen Teil seines Sammelwerks darstellt (Bestätigung von BGHZ 172, 268 Rn. 25 f. Gedichttitelliste...