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Die IT-/TK-Branche kennen wir von unseren Mandanten sowie durch die besondere Aus- und Fortbildung unserer Rechtsanwälte. So hat unser seit nunmehr über 16 Jahren auf dem Gebiet des IT-/TK-Rechts tätiger Anwalt Dipl.-Ing. Michael Horak neben seinem rechtswissenschaftlichen Studium ein solches der Elektrotechnik mit entsprechenden Schwerpunkten auf den Gebieten Informationstechnologie/ Telekommunikation absolviert. Wir kennen natürlich die Fachbegriffe und Branchenzusammenhänge. Darüber hinaus vermögen wir insbesondere auch komplizierte technische Sachverhalte so für die übrigen Organe der Rechtspflege aufzubereiten, dass die tatsächlichen technischen Probleme erfasst und entsprechend gewürdigt werden können. Präzise und schnell können wir erschliessen, worauf es Ihnen ankommt. Welche Leistungen bieten wir? Das gesamte Recht der Informationstechnologien und der Telekommunikation einschliesslich der...
Entscheidungen, die an die Bewertung einer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Äußerung als jugendgefährdend nachteilige Rechtsfolgen knüpfen, müssen der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit Rechnung tragen. Diese Grundsätze sind auch dann zu beachten, wenn nicht die Meinungsäußerung selbst Gegenstand eines Verfahrens ist, sondern deren Bewertung ihrerseits Grundlage für eine weitere belastende staatliche Maßnahme wird. Soweit eine Einstufung von Äußerungen als „jugendgefährdend“ die Grundlage für die bußgeldbewehrte Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten bildet, muss im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch berücksichtigt werden, welche Bedeutung eine solche Pflicht für die Möglichkeit der freien Meinungsäußerung der Betroffenen besitzt. Dies hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute...
Die Aussage erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck, dass Internetradio-Betreiber kraft einer Lizenz der S… und der technischen Infrastruktur der Antragsgegner Internetradio in Deutschland ausstrahlen können, ohne das Vergütungspflichten unter anderem gegenüber der Antragstellerin und den von ihr vertretenen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern entstehen. Tatsächlich entsteht für die Internetradio-Betreiber in Deutschland jedoch eine solche Vergütungspflicht aus §§ 78 Abs. 2 Nr. 1, 86 UrhG. Die Frage, ob bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Ansprüche aus Leistungsschutzrechten bestehen, richtet sich gem. Art. 8 VO 864/07 nach dem Recht des Landes, für das Rechtsschutz begehrt wird (Schutzland). Das Recht des Schutzlandes bestimmt auch, welche Handlungen als Verwertungshandlungen unter ein von ihm anerkanntes Schutzrecht fallen...