13th Feb 2023
Zweck von IT-Sicherheit

Zweck von IT-Sicherheit

Zweck ist der Schutz von grundlegende Informationen wie die Unternehmenswerte, Know-How des Unternehmens, sämtlicher personenbezogenen Daten und des Umsatzes. Ohne eine angemessene Lösung für die IT-Sicherheit, verfügt Ihr Unternehmen über ein unzureichendes Risikomanagement. Auch gesetzlich sind Sie als Geschäftsleitung dazu verpflichtet, entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Unter IT-Sicherheit versteht man den Schutz von Informationen und vor allem die Verarbeitung dieser. horak. RECHTSANWÄLTE/ FACHANWÄLTE / PATENTANWÄLTE Rufen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie gerne. Informationssicherheit soll das Manipulieren von Daten und Systemen durch Unautorisierte verhindern. Maßnahmen zur IT-Sicherheit Zugriffskontrollen, Kryptographie, Rechtemanagement, Firewalls, Proxies, Virenscanner, Schwachstellenmanagement – das sind die Maßnahmen, die IT-Sicherheit gewährleisten sollen. IT-Sicherheit beinhaltet nämlich sämtliche technischen und organisatorischen...

12th Dez 2022
Die juristische Seite der IT-Compliance

Die juristische Seite der IT-Compliance

horak. RECHTSANWÄLTE/ FACHANWÄLTE / PATENTANWÄLTE Rufen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie gerne. Im Bereich der IT-Landschaft herrschen gesetzliche, unternehmensinterne und vertragliche Regelungen. Mit dem Begriff IT-Compliance können wir in der Unternehmensführung die Einhaltung der Regelungen beschreiben. Compliance bedeutet dabei an sich lediglich, dass die jeweils geltenden rechtlichen Regeln und anerkannten gesellschaftlichen Werten und Normen im Rahmen allen unternehmerischen Handelns stets eingehalten werden. Schon im Lichte der vorhandenen Regelungsdichte für Unternehmen und Unternehmer, grenzüberschreitender Aktivitäten, der zunehmende Regulierung und insbesondere der besonderen Haftung für die Leitungsorgane muss heute jedes Unternehmen ein Compliance Management betreiben. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Risikobehaftete Bereiche der IT-Compliance Dabei müssen in besonderem Maße die...

19th Sep 2016
Ein Internet-Kunde kann sich bei einem aufgrund fehlerhafter Kalkulation mit einem deutlich zu niedrigen Preis ausgezeichneten Vertragsgegenstand nach § 242 BGB jedenfalls dann nicht auf den Vertrag berufen, wenn er bei Vertragsschluss die fehlerhafte Preisangabe positiv erkannt hat und die Vertragsdurchführung für den Verkäufer schlechthin unzumutbar ist.

Ein Internet-Kunde kann sich bei einem aufgrund fehlerhafter Kalkulation mit einem deutlich zu niedrigen Preis ausgezeichneten Vertragsgegenstand nach § 242 BGB jedenfalls dann nicht auf den Vertrag berufen, wenn er bei Vertragsschluss die fehlerhafte Preisangabe positiv erkannt hat und die Vertragsdurchführung für den Verkäufer schlechthin unzumutbar ist.

1. Ob eine per Email dem Kunden übersandte automatische Antwort neben der Wissenserklärung des § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB zugleich auch eine auf die Vertragsannahme gerichtete Willenserklärung beinhaltet, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. 2. Eine mit „Auftragsbestätigung“ überschriebene automatische Email, die eine Wissenserklärung nach § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB beinhaltet, ist regelmäßig zugleich als eine auf die Vertragsannahme gerichtete Willenserklärung auszulegen. 3. Die in einer Wissenserklärung nach § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB enthaltene Erklärung „Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir werden Ihre Bestellung umgehend bearbeiten.“ lässt im Rahmen der Auslegung regelmäßig den Schluss zu, dass damit zugleich eine auf...

04th Dez 2013
IT-Recht-Praxis: Internetrecht, Onlinerecht, IT-Vertragsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht, Titelschutzrecht, Wettbewerbsrecht, Internationales IT-Recht, IT-Vergabrecht, Presserecht, IT-spezifisches Strafrecht

IT-Recht-Praxis: Internetrecht, Onlinerecht, IT-Vertragsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht, Titelschutzrecht, Wettbewerbsrecht, Internationales IT-Recht, IT-Vergabrecht, Presserecht, IT-spezifisches Strafrecht

Internetrecht, Onlinerecht: Haftung für Inhalte im Internet Onlinespezifisches Urheberrecht Meinungsäußerungen im Netz, Schutz des Persönlichkeitsrechts, Ehrschutz Providerverträge, Providerhaftung Abmahnungen und deren Abwehr Erstellung von Nutzungsbedingungen für Websites Haftung von Foren- und Plattformbetreibern Filesharing, illegaler Download von Musik und Filmen Haftung für Hyperlinks, Suchmaschinen Datenschutz, Erstellung von Datenschutzerklärungen Domainstreitigkeiten, Recht der Domains Online-Marketing (Werbe- und Vermarktungsverträge) Rechtliche Betreuung von Internet-Service-Providern, Webdesignern, Medienagenturen, Betreibern von Webshops Websites und eBay-Shops Jugendschutz im Netz E-Commerce, E-Business IT-Vertragsrecht Gestaltung und Verhandlung von IT-Verträgen (Softwareerstellung , -überlassung, -anpassung, Hardwarebeschaffung, Supportverträge, Systemverträge, Lizenzverträge, alternative Lizenzmodelle, Projektverträge, Vertriebsverträge, Mitarbeiter- und Beraterverterträge) Softwareüberlassung über das Internet APP-bezogene Vertragswerke Datenschutzverträge Erstellung von AGB (auch EVB-IT) Providerverträge (Zugang, Hosting, Housing, ASP)...

04th Jun 2013
Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG muss „die Identität und Anschrift des Unternehmers” angegeben werden – eine Filiale genügt nicht

Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG muss „die Identität und Anschrift des Unternehmers” angegeben werden – eine Filiale genügt nicht

Dem Erfordernis des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, die Identität und Anschrift des Unternehmers anzugeben, genügt allein die Angabe der von dem Unternehmer betriebenen Filialanschriften nicht. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG muss „die Identität und Anschrift des Unternehmers” angegeben werden. Art. 7 IV lit. b UGP-RL spricht von der „Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden“. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass dem Verbraucher klare und unmissverständliche Angaben darüber gemacht werden, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt, sodass er ohne Schwierigkeiten und ohne weiteren Ermittlungsaufwand mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen kann (vgl. OLG München, WRP 2011, 1213, 1214, OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.10.2012 – I-20 U...

15th Apr 2013
Presserecht

Presserecht

Medienberichtertstattungsrecht, Persöhnlichkeitsrecht, Meinungsfreiheit und Pressefreiheit sind wichtige Grundfeste der Demokratie und grundrechtlich hinsichtlich der 3 letztgenannten in den Art. 1, 2 und 5 GG verankert. Medienkommunikation hat unterschiedliche Seiten. Sie kann von heute auf morgen die Ehre und das Ansehen eines Menschen rechtswidrig zerstören. Als unwahre Tatsachenbehauptung, rechtswidrige oder manipulierte Fotoaufnahme oder durch Berichterstattung aus besonders privaten Sphären werden die Grundrechte verletzt. Entsprechendes gilt für eine Filmberichterstattung. Dagegen können Unterlassung, Gegendarstellung, Schmerzensgeld, Schadenersatz, oder – ausnahmsweise – der Widerruf ein effektives Mittel sein. Negative Berichterstattung muss jedoch nicht stets juristisch geandet werden. Selbst erfolgreiche Prozesse können im Lichte ihrer erneuten Öffentlichkeitswirkung negative Folgen haben. Wir prüfen die Sach- und Rechtslage...

15th Apr 2013
Domainrecht

Domainrecht

Grundlagen des Domainnamensrechts: Domains können in unterschiedlichen Schreibweisen adressiert werden, nämlich insbesondere numerisch als IP-Nummern (zB 192.168.1.1) oder in Buchstaben (zB dieDomainrechtler.de). “dieDomainrechtler.de” stellen den Domainnamen dar, die dahinter stehende IP-Nummer ist für diese rechtliche Betrachtung des Domainnamens nicht relevant, wohl aber für das technische Verständnis und die Verwendung des Domainnamens. Mittels der Domainnamen erfolgt eine eindeutige Identifizierung von Geräten innerhalb eines bestimmten Computer-Netzes. Insbesondere zur Identifizierung eines Internet-Servers wurden jene Domainnamen – ähnlich einer Marke – eingeführt und haben sich etabliert. Der Domainname als solcher hat unmittelbar nichts mit den Inhalten eines Webauftrittes und sich daraus ergebenden urheberrechtlichen Problemstellungen zu tun. Vielmehr ersetzt der Domainname lediglich eine allererste IP-Nummer,...

09th Apr 2013
Warum sind wir im IT-/TK-Recht tätig?

Warum sind wir im IT-/TK-Recht tätig?

Die IT-/TK-Branche kennen wir von unseren Mandanten sowie durch die besondere Aus- und Fortbildung unserer Rechtsanwälte. So hat unser seit nunmehr über 16 Jahren auf dem Gebiet des IT-/TK-Rechts tätiger Anwalt Dipl.-Ing. Michael Horak neben seinem rechtswissenschaftlichen Studium ein solches der Elektrotechnik mit entsprechenden Schwerpunkten auf den Gebieten Informationstechnologie/ Telekommunikation absolviert. Wir kennen natürlich die Fachbegriffe und Branchenzusammenhänge. Darüber hinaus vermögen wir insbesondere auch komplizierte technische Sachverhalte so für die übrigen Organe der Rechtspflege aufzubereiten, dass die tatsächlichen technischen Probleme erfasst und entsprechend gewürdigt werden können. Präzise und schnell können wir erschliessen, worauf es Ihnen ankommt. Welche Leistungen bieten wir? Das gesamte Recht der Informationstechnologien und der Telekommunikation einschliesslich der...