01st Nov 2017
Instagram-Werbelinks von Bildern ohne Kenntlichmachung, dass es sich insoweit um Werbung handelt, sind wettbewerbswidrig und verstossen gegen § 5a Abs. 6 UWG

Instagram-Werbelinks von Bildern ohne Kenntlichmachung, dass es sich insoweit um Werbung handelt, sind wettbewerbswidrig und verstossen gegen § 5a Abs. 6 UWG

Die Verfügungsbeklagte verstößt mit den ins Netz gestellten Bildern, bei denen Produkte gewerblicher Unternehmen mit einem Link zu deren Homepage versehen sind und dem danebenstehenden Text ohne Kenntlichmachung, dass es sich insoweit um Werbung handelt, gegen § 5a Abs. 6 UWG. Danach handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine derartige Verschleierung der Werbung ist bei dem Instagram-blog, den die Verfügungsbeklagte führt, anzunehmen. Ein Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung...

17th Mai 2016
Ein Wettbewerbsverband kann auch die Anwaltskosten einer anwaltlichen Abmahnung beanspruchen und nicht nur die Verwaltungspauschale

Ein Wettbewerbsverband kann auch die Anwaltskosten einer anwaltlichen Abmahnung beanspruchen und nicht nur die Verwaltungspauschale

1. Beauftragt ein zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen befugter Fachverband einen Anwalt mit einer – sachlich berechtigten – Abmahnung, sind die dadurch entstandenen Anwaltskosten nur dann nicht erstattungsfähig, wenn sich der Fachverband die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen „zur Aufgabe gemacht“ hat. Letzteres hängt nicht allein davon ab, ob die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in der Satzung als Aufgabe des Verbands erwähnt ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Abmahntätigkeit des Verbands über eine gewisse Dauer einen Umfang angenommen hat, bei dem ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Verband aus Kostengründen zur Erfüllung dieser Aufgabe juristisch geschultes Personal einstellen würde; dabei ist dem Verband ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen. 2. Bei Anwendung der unter Ziffer 1. dargestellten Grundsätze...