27th Nov 2023
Durch IT-Outsourcing zu externen Dienstleistern auslagern

Durch IT-Outsourcing zu externen Dienstleistern auslagern

IT-Outsourcing ist ein Prozess, bei dem Unternehmen oder Organisationen ihre IT-Aufgaben an externe Dienstleister auslagern. Dies kann eine Vielzahl von IT-Aufgaben umfassen, wie zum Beispiel die Entwicklung von Software, die Verwaltung von Netzwerken, die Wartung von Hardware und die Unterstützung von Endbenutzern. Es gibt viele Gründe, warum Unternehmen IT-Outsourcing in Betracht ziehen. horak. RECHTSANWÄLTE/ FACHANWÄLTE / PATENTANWÄLTE Rufen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie gerne. Einer der Hauptgründe ist die Kosteneinsparung. Durch die Auslagerung von IT-Aufgaben können Unternehmen die Kosten für die Einstellung und Schulung von IT-Mitarbeitern reduzieren. Darüber hinaus können sie von den Skaleneffekten profitieren, die durch die Zusammenarbeit mit einem IT-Dienstleister entstehen. Ein weiterer Vorteil von IT-Outsourcing...

03rd Jan 2022
E-Mail-Werbe-Einblendung stellt ein hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen der Nutzer der E-Mail-Dienste dar

E-Mail-Werbe-Einblendung stellt ein hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen der Nutzer der E-Mail-Dienste dar

1. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Einblendung von Werbenachrichten in der Inbox eines Nutzers eines E‑Mail-Dienstes in einer Form, die der einer tatsächlichen E‑Mail ähnlich ist, und an derselben Stelle wie eine solche E‑Mail, eine „Verwendung … elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, ohne dass die Bestimmung der Empfänger dieser Nachrichten...

15th Okt 2019
Bedeutung der Meinungsfreiheit bei der Einschätzung einer  Äußerung als „jugendgefährdend“ und der daran geknüpften  bußgeldbewehrten Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten

Bedeutung der Meinungsfreiheit bei der Einschätzung einer Äußerung als „jugendgefährdend“ und der daran geknüpften bußgeldbewehrten Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten

Entscheidungen, die an die Bewertung einer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Äußerung als jugendgefährdend nachteilige Rechtsfolgen knüpfen, müssen der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit Rechnung tragen. Diese Grundsätze sind auch dann zu beachten, wenn nicht die Meinungsäußerung selbst Gegenstand eines Verfahrens ist, sondern deren Bewertung ihrerseits Grundlage für eine weitere belastende staatliche Maßnahme wird. Soweit eine Einstufung von Äußerungen als „jugendgefährdend“ die Grundlage für die bußgeldbewehrte Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten bildet, muss im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch berücksichtigt werden, welche Bedeutung eine solche Pflicht für die Möglichkeit der freien Meinungsäußerung der Betroffenen besitzt. Dies hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute...