Die Nutzung des Bildnisses einer prominenten Person im Internet als „Clickbait“ verletzt das Recht am eigenen Bild
b) Die Nutzung des Bildnisses einer prominenten Person im Internet als „Clickbait“ („Klickköder“) ohne redaktionellen Bezug zu dieser greift in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt ihres Rechts am eigenen Bild ein. c) Eine prominente Person muss nicht hinnehmen, dass ihr Bildnis von der Presse unentgeltlich zur Wer-bung für redaktionelle Beiträge eingesetzt wird, die sie nicht betreffen. BGH URTEIL I ZR 120/19 – Clickbaiting KUG § 22 Satz 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2; ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4