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21st Dez. 2023
Entwicklung, Verkauf, Nutzung und Schutz von Software

Entwicklung, Verkauf, Nutzung und Schutz von Software

Softwarerecht umfasst die rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Entwicklung, dem Verkauf, der Nutzung und dem Schutz von Software. In der heutigen digitalen Welt spielt Softwarerecht eine immer wichtigere Rolle, da Software in nahezu allen Bereichen des Lebens eingesetzt wird. Ein zentraler Aspekt des Softwarerechts ist das Urheberrecht. horak. RECHTSANWÄLTE/ FACHANWÄLTE / PATENTANWÄLTE Rufen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie gerne. Software wird als geistiges Eigentum betrachtet und ist durch das Urheberrecht geschützt. Dies bedeutet, dass der Entwickler das alleinige Recht hat, die Software zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu verändern. Jede unerlaubte Nutzung oder Verbreitung von Software kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Darüber...

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  • Sorten & Sortenschutz – Warum Pflanzen mehr sind als nur Arten
    Wenn wir von „Sorten“ sprechen, meinen wir nicht nur Blumen oder Gemüse aus dem Garten. In rechtlicher Sicht sind Sorten wirtschaftliche Werte — mit Schutzbedarf, Eigentumsrechten und wirtschaftlicher Bedeutung. Vom Saatgut bis zur Ernte, vom Züchter bis zum Händler: Der richtige Umgang mit Sorten ist essenziell — und rechtlich geregelt. Was bedeutet „Sorte“ im Recht? […]
  • Ideen sind Gold wert – wenn man sie schützt.
    Warum geistiges Eigentum (IP) Ihr wichtigstes Kapital sein kann – und wie der IPblog dabei hilft Sie haben eine geniale Erfindung, ein einzigartiges Design oder ein starkes Markenkonzept? Dann haben Sie schon mehr als viele andere – aber: Nur wer sein geistiges Eigentum (IP) schützt, bewertet und clever verwaltet, hat auch echten wirtschaftlichen Nutzen davon. […]
  • Wesentlichen Klauseln eines Lizenzvertrages
    Ein Lizenzvertrag regelt die Nutzung von geistigem Eigentum (IP) durch Dritte. Die wesentlichen Klauseln eines Lizenzvertrages betreffen die Art der Lizenz, Rechte und Pflichten der Parteien, Vergütung, Haftung, Schutzrechte und Beendigung. 1. Präambel Die Präambel beschreibt den Hintergrund des Vertrages, die Parteien und die Ziele der Lizenzvereinbarung. Beispielklausel: „Die Lizenzgeberin ist Inhaberin der Patentrechte an […]
  • Gerichtsprozess als Musikantenstadl zu bezeichnen, kann von Meinungsfreiheit gedeckt sein
    Gerichtsprozess als Musikantenstadl zu bezeichnen, kann von Meinungsfreiheit gedeckt sein

    BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 1 BvR 180/17 vom 6.6.2017 In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn K…, – Bevollmächtigte: … gegen a) den Beschluss des Landgerichts Gera vom 15. Dezember 2016 – 302 Js 36279/14 7 Ns -, b) das Urteil des Amtsgerichts Gera vom 29. Juni 2016 – 302 Js 36279/14 15 Cs – hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof und die Richter Masing, Paulus am 6. Juni 2017 einstimmig beschlossen: Das Urteil des Amtsgerichts Gera vom 29. Juni 2016 – 302 Js 36279/14 15 Cs – und der Beschluss des Landgerichts Gera vom 15. Dezember 2016 – 302 Js 36279/14 7 Ns –...

  • Bibliotheken dürfen in ihren Sammlungen enthaltene Werke digitalisieren und Nutzern an Terminals zur Verfügung stellen
    Bibliotheken dürfen in ihren Sammlungen enthaltene Werke digitalisieren und Nutzern an Terminals zur Verfügung stellen

    1. Der Begriff „Regelungen über Verkauf und Lizenzen“ in Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist in dem Sinne zu verstehen, dass der Rechtsinhaber und eine in dieser Bestimmung genannte Einrichtung, wie eine öffentlich zugängliche Bibliothek, für das betroffene Werk einen Lizenz- oder Nutzungsvertrag geschlossen haben müssen, in dem die Bedingungen für die Nutzung des Werks durch die Einrichtung festgelegt sind. 2. Art. 5 Abs. 3 Buchst. n in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass...

  • Bundeskartellamt leitet ein kartellrechtliches Missbrauchsverfahrens gegen Amazon wegen der AGB und der Abläufe ein
    Bundeskartellamt leitet ein kartellrechtliches Missbrauchsverfahrens gegen Amazon wegen der AGB und der Abläufe ein

    Das Bundeskartellamt hat heute ein Missbrauchsverfahren gegen Amazon eingeleitet, um die Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen von Amazon gegenüber den Händlern auf dem deutschen Marktplatz amazon.de zu überprüfen. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „„Amazon ist selbst der größte Online-Händler und das Unternehmen betreibt den mit Abstand größten Online-Marktplatz in Deutschland. Viele Händler und Hersteller sind beim Online-Vertrieb auf die Reichweite des Amazon Marktplatzes angewiesen. Amazon fungiert so als eine Art „gatekeeper“ gegenüber den Kunden. Die Doppelrolle als größter Händler und größter Markplatz birgt das Potential für Behinderungen von anderen Händlern auf der Plattform. Aufgrund der vielen uns vorliegenden Beschwerden werden wir prüfen, ob Amazon seine Marktposition zu Lasten der auf dem Marktplatz...

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