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IT-Recht von IT-Experten (Internetrecht/ Onlinerecht, IT-Systemrecht, IT-Projektrecht, IT-Vertragsrecht/AGB, Datenschutzrecht, TK-Recht, Technikrecht) Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht
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23rd Okt 2023
Das IT-Recht im gewerblichen Rechtsschutz

Das IT-Recht im gewerblichen Rechtsschutz

Das IT-Recht spielt eine bedeutende Rolle im gewerblichen Rechtsschutz, da es den Schutz von geistigem Eigentum und anderen wettbewerbsrelevanten Aspekten im Zusammenhang mit Informationstechnologie (IT) regelt. Es umfasst verschiedene rechtliche Bereiche, die für Unternehmen im Bereich der Informationstechnologie relevant sind. Im gewerblichen Rechtsschutz bezieht sich das IT-Recht insbesondere auf den Schutz von Software, Datenbanken, Marken, Urheberrechten und Patenten. Es regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Nutzung und den Schutz dieser immateriellen Güter im Zusammenhang mit IT-Produkten und -Dienstleistungen. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Das IT-Recht umfasst auch Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie die geltenden Datenschutzgesetze einhalten und angemessene Maßnahmen ergreifen, um personenbezogene...

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  • Die Herausgabepflicht des Vorstandsmitglieds eines Vereins umfasst die Administrationsrechte an einer Facebook-Seite, die das Vorstandsmitglied unter Nutzung eines privaten Accounts für diesen erstellt hat
    Die Herausgabepflicht des Vorstandsmitglieds eines Vereins umfasst die Administrationsrechte an einer Facebook-Seite, die das Vorstandsmitglied unter Nutzung eines privaten Accounts für diesen erstellt hat

    LG Frankfurt 15. Zivilkammer vom 24.07.2020 zu Az 2-15 S 187/19, 32 C 3091/19 (48) Die Herausgabepflicht des Vorstandsmitglieds eines Vereins gemäß § 27 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 667 BGB umfasst die Administrationsrechte an einer Facebook-Seite, die das Vorstandsmitglied, wenn auch systembedingt unter Nutzung eines privaten Accounts, im Auftrag des Vereins für diesen erstellt hat. vorgehend AG Frankfurt am Main, 18. November 2019, 32 C 3091/19 (48), Urteil …

  • Ein Internet-Kunde kann sich bei einem aufgrund fehlerhafter Kalkulation mit einem deutlich zu niedrigen Preis ausgezeichneten Vertragsgegenstand nach § 242 BGB jedenfalls dann nicht auf den Vertrag berufen, wenn er bei Vertragsschluss die fehlerhafte Preisangabe positiv erkannt hat und die Vertragsdurchführung für den Verkäufer schlechthin unzumutbar ist.
    Ein Internet-Kunde kann sich bei einem aufgrund fehlerhafter Kalkulation mit einem deutlich zu niedrigen Preis ausgezeichneten Vertragsgegenstand nach § 242 BGB jedenfalls dann nicht auf den Vertrag berufen, wenn er bei Vertragsschluss die fehlerhafte Preisangabe positiv erkannt hat und die Vertragsdurchführung für den Verkäufer schlechthin unzumutbar ist.

    1. Ob eine per Email dem Kunden übersandte automatische Antwort neben der Wissenserklärung des § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB zugleich auch eine auf die Vertragsannahme gerichtete Willenserklärung beinhaltet, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. 2. Eine mit „Auftragsbestätigung“ überschriebene automatische Email, die eine Wissenserklärung nach § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB beinhaltet, ist regelmäßig zugleich als eine auf die Vertragsannahme gerichtete Willenserklärung auszulegen. 3. Die in einer Wissenserklärung nach § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB enthaltene Erklärung „Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir werden Ihre Bestellung umgehend bearbeiten.“ lässt im Rahmen der Auslegung regelmäßig den Schluss zu, dass damit zugleich eine auf...

  • Kein Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten in einer Datenschutzaufsichtsangelegenheit
    Kein Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten in einer Datenschutzaufsichtsangelegenheit

    Die Beteiligten streiten um das Einschreiten des Beklagten in einer Datenschutzaufsichtsangelegenheit. Der Kläger bat die Kreissparkasse … … … mehrfach, ihm seine bei ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten von ihm zu übermitteln.3Die Kreissparkasse … … … teilte dem Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2018 daraufhin mit, dass sie ihm unter Beachtung des Art. 15 Abs. 1 und 2 der DatenschutzGrundverordnung (DS-GVO) sowie § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nunmehr seine Daten übermittle (vgl. Blatt 3 – 6 der Gerichtsakte, Anlage der Klageschrift). Mit einem weiterem Schreiben vom selben Tag teilte die Kreissparkasse … … … dem Kläger noch die seine Person betreffende Bonitätseinschätzung mit. Mit Schreiben vom 3. September 2018 wandte...

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