La notion de "décision commerciale" couvre toutes les décisions, directement associé à la décision d'acheter ou de ne pas acheter un produit.

Une pratique commerciale est connu comme «trompeuse» au sens de l'article. 6 Abs. 1 La directive 2005/29 / CE du Parlement européen et du Conseil du 11. Plus 2005 Les pratiques commerciales déloyales des entreprises aux consommateurs dans le marché intérieur et modifiant la directive 84/450 du Conseil / CEE, Directives 97/7 / CE, 98/27/CE et 2002/65 / CE du Parlement européen et du Conseil et le règlement (EG) No.. 2006/2004 du Parlement européen et du Conseil (Directive sur les pratiques commerciales déloyales) classifié, si cette pratique à une fausse déclaration ou contient le consommateur moyen est susceptible de tromper et sont aptes à, d'amener le consommateur à prendre une décision commerciale, il ne aurait pas prise autrement. Art. 2 BUCHST. k dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ sämtliche Entscheidungen erfasst, directement associé à la décision d'acheter ou de ne pas acheter un produit.

ARRÊT DE LA COUR (Sechste Kammer)

19. Décembre 2013(*)

„Vorabentscheidungsersuchen – Verbraucherschutz – Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern – Richtlinie 2005/29/EG – Art. 6 Abs. 1 – Begriff ,irreführende Handlungʻ – Kumulativer Charakter der in der betreffenden Bestimmung genannten Voraussetzungen“

In der Rechtssache C‑281/12

Ayant pour objet une demande de décision préjudicielle en vertu de l'article. 267 TFUE, eingereicht vom Consiglio di Stato (Italien) par décision du 13. Décembre 2011, parvenue à la Cour le 6. Juin 2012, dans le processus

Trento Sviluppo srl,

Centrale Adriatica Soc. coop. arl

contre

Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

adopter

LA COUR (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet (Journaliste), des Richters E. Levits und der Richterin M. Berger,

Generalanwältin: J. Kokott,

Chancelier: A. Impellizzeri, Administrateur,

S'agissant de la procédure écrite et à l'audience du 26. Septembre 2013,

considérant les observations

– der Trento Sviluppo srl und der Centrale Adriatica Soc. coop. arl, représenté par M. Pacilio, avvocato,

- Le gouvernement italien, représenté par G. Palmieri, en qualité d'agent, assisté par S. Varone und P. Garofoli, procureurs de l'Etat,

– der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas und V. Kazlauskaitė-Švenčionienė als Bevollmächtigte,

– der ungarischen Regierung, représenté par M. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,

- La Commission européenne, représenté par L. Pignataro-Nolin und M. van Beek als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

suivant

Jugement

1 La demande de décision préjudicielle porte sur l'interprétation de l'article. 6 Abs. 1 La directive 2005/29 / CE du Parlement européen et du Conseil du 11. Plus 2005 Les pratiques commerciales déloyales des entreprises aux consommateurs dans le marché intérieur et modifiant la directive 84/450 du Conseil / CEE, Directives 97/7 / CE, 98/27/CE et 2002/65 / CE du Parlement européen et du Conseil et le règlement (EG) No.. 2006/2004 du Parlement européen et du Conseil (Directive sur les pratiques commerciales déloyales) (ABl. L 149, S. 22, mit Berichtigung im ABl. 2009, L 253, S. 18).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Trento Sviluppo srl (au-dessous: Trento Sviluppo) und der Centrale Adriatica Soc. coop. arl (au-dessous: Centrale Adriatica) auf der einen und der Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Concurrence- und Kartellbehörde, au-dessous: AGCM) auf der anderen Seite über eine von der AGCM als „irreführend“ eingestufte Geschäftspraxis der beiden Gesellschaften.

Le cadre juridique

Unionsrecht

3 Nach dem siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29 bezieht diese sich insbesondere auf Geschäftspraktiken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte stehen.

4 Gemäß dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie stellt sie ein einziges generelles Verbot jener unlauteren Geschäftspraktiken auf, die das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers beeinträchtigen.

5 Im 13. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es:

„… Das durch diese Richtlinie eingeführte einzige, gemeinsame generelle Verbot umfasst daher unlautere Geschäftspraktiken, die das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher beeinträchtigen. … Das generelle Verbot wird durch Regeln über die beiden bei weitem am meisten verbreiteten Arten von Geschäftspraktiken konkretisiert, nämlich die irreführenden und die aggressiven Geschäftspraktiken.“

6 Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es:

„Es ist wünschenswert, dass der Begriff der irreführenden Praktiken auch Praktiken, einschließlich irreführender Werbung, umfasst, die den Verbraucher durch Täuschung davon abhalten, eine informierte und deshalb effektive Wahl zu treffen. ... "

7 Dans Art. 2 BUCHST. e directive 2005/29 wird der Begriff „wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ definiert als „die Anwendung einer Geschäftspraxis, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, affecter sensiblement, provoquant ainsi le consommateur à prendre une décision commerciale, qu'il ne serait pas prise autrement ".

8 Dans Art. 2 BUCHST. k de la directive définit la notion de "décision commerciale" comme "toute décision d'un consommateur sur, Avoir, comment et dans quelles conditions d'achat, effectuer le paiement en totalité ou en partie,, veut garder le produit ou le libérer, ou d'exercer un droit contractuel en rapport avec le produit, indépendamment, si le consommateur décide, d'agir ou de ne pas l'action par ".

9 Art. 6 Abs. 1 de la directive prévoit:

"Une pratique commerciale est réputée trompeuse, si elle contient des informations fausses et qu'elle est donc mensongère ou de quelque façon, y compris la présentation générale, se trompe avec des informations exactes par le consommateur moyen à l'égard de l'un ou plusieurs des éléments énumérés ci-dessous, ou de le tromper et est adapté ou est susceptible de lui causer, en tout cas prendre une décision commerciale, il ne aurait pas prise autrement:

...

b) les caractéristiques essentielles du produit que de la disponibilité ...

... "

La loi italienne

10 Du décret législatif n. 206 concernant le Code de la consommation (Décret Législatif n. 206 - Code de la consommation) à partir de 6. Septembre 2005 (Zur GURI supplément ordinaire n °. 162 à partir de 8. Octobre 2005) contient l'article. 21 Abs. 1 BUCHST. b, par le décret législatif n. 146 à partir de 2. Août 2007 a été inséré, avec l'u. une. Directive 2005/29 a été transposée en droit national. Cet article:

"Une pratique commerciale est réputée trompeuse, wenn sie nicht der Wahrheit entsprechende Angaben enthält oder wenn sie selbst mit sachlich richtigen Angaben in irgendeiner Weise, y compris la présentation générale, den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, il ne aurait pas prise autrement:

...

b) les caractéristiques essentielles du produit que de la disponibilité ...

... "

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

11 Trento Sviluppo betreibt in der Provinz Trentino (Italien) mehrere Supermärkte. Diese Supermärkte sind einer Supermarktkette, der COOP Italia, angeschlossen, der Trento Sviluppo selbst angehört.

12 Centrale Adriatica erbringt Dienstleistungen an Gesellschaften der COOP‑Italia‑Gruppe, der auch sie angehört.

13 Im März 2008 startete Centrale Adriatica an einigen Verkaufspunkten mit dem Zeichen der COOP Italia eine Sonderaktion, in deren Rahmen einige Waren zu vorteilhaften Preisen angeboten wurden.

14 Die Aktion lief vom 25. März bis zum 9. Avril 2008. In dem Werbeprospekt wurden „Preisnachlässe von bis zu 50 % und viele andere Sonderangebote“ genannt.

15 In diesem Werbeprospekt wurde u. une. ein Laptop zu einem Sonderpreis angeboten.

16 A l' 10. Avril 2008 wies ein Verbraucher die AGCM darauf hin, dass diese kommerzielle Anzeige insoweit unrichtig sei, als das angebotene Informatikprodukt während des Zeitraums, für den das Sonderangebot gegolten habe, im Supermarkt in Trento, zu dem er sich begeben habe, nicht verfügbar gewesen sei.

17 Infolge dieses Hinweises leitete die AGCM gegen Trento Sviluppo und Centrale Adriatica ein Verfahren wegen unlauterer Geschäftspraktiken im Sinne der Art. 20, 21 et 23 des Decreto legislativo Nr. 206 à partir de 6. Septembre 2005 betreffend das Verbrauchergesetzbuch ein. Dieses Verfahren führte zum Erlass einer Verfügung vom 22. Janvier 2009, mit der gegen beide Gesellschaften eine Geldbuße verhängt wurde.

18 Beide erhoben gegen diese Verfügung Klage vor dem Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium), das beide Klagen abwies.

19 Trento Sviluppo und Centrale Adriatica legten gegen die Entscheidungen dieses Gerichts beim Consiglio di Stato Rechtsmittel ein.

20 Das vorlegende Gericht hat Zweifel hinsichtlich der Tragweite des Begriffs „irreführende Geschäftspraxis“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 la directive 2005/29. Es fragt sich in diesem Zusammenhang, ob die betreffende Geschäftspraxis, um als irreführend zu gelten, die Voraussetzung im letzten Teil des einleitenden Satzes von Art. 6 Abs. 1 erfüllen muss, wonach diese Geschäftspraxis geeignet sein muss, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen. Es möchte wissen, ob diese Voraussetzung zu den beiden alternativen Voraussetzungen im ersten Teil des einleitenden Satzes, nämlich dass die Angaben falsch oder den Verbraucher zu täuschen geeignet sind, hinzukommt, oder ob es sich bei dieser Voraussetzung um einen weiteren Fall einer irreführenden Geschäftspraxis handelt.

21 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ergibt sich das Problem der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 la directive 2005/29 aus dessen voneinander abweichenden Sprachfassungen. Die italienische Fassung (in der der Ausdruck „e in ogni caso“ verwendet wird) und die deutsche Fassung (in der der Ausdruck „und … in jedem Fall“ verwendet wird) schienen sich auf eine allgemeine Vorschrift zu beziehen, nach der allein die Tatsache, dass eine Geschäftspraxis geeignet ist, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen, für ihre Einstufung als irreführend ausreiche. Demgegenüber legten die englische Fassung (mit dem Ausdruck „and in either case“) und die französische Fassung („et dans un cas comme dans l’autre“) nahe, dass eine irreführende Geschäftspraxis nur vorliegen könne, wenn zum einen eine der beiden alternativen Voraussetzungen im ersten Teil des einleitenden Satzes von Art. 6 erfüllt sei und zum anderen die Voraussetzung, nach der die Geschäftspraxis geeignet sein muss, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.

22 Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Est-Art. 6 Abs. 1 la directive 2005/29 im Hinblick auf den Teil, in dem in der italienischen Fassung die Worte „e in ogni caso“ verwendet werden, in dem Sinne zu verstehen, dass es für die Feststellung des Vorliegens einer irreführenden Geschäftspraxis ausreicht, wenn eine der im ersten Teil dieses Absatzes genannten Bedingungen erfüllt sei, oder ist es für die Feststellung des Vorliegens einer solchen Geschäftspraxis erforderlich, dass auch die weitere Bedingung der Eignung der Geschäftspraxis zur Umlenkung der geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers erfüllt ist?

Zur Vorlagefrage

23 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Geschäftspraxis allein deshalb als „irreführend“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 la directive 2005/29 einzustufen ist, weil diese Praxis falsche Angaben enthält oder den Durchschnittsverbraucher zu täuschen geeignet ist, oder ob es darüber hinaus erforderlich ist, dass die Praxis geeignet ist, d'amener le consommateur à prendre une décision commerciale, il ne aurait pas prise autrement.

24 Par type. 6 Abs. 1 la directive 2005/29 gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, si elle contient des informations fausses et qu'elle est donc mensongère ou de quelque façon, y compris la présentation générale, den Durchschnittsverbraucher insbesondere in Bezug auf die wesentlichen Merkmale eines Produkts wie seine Verfügbarkeit täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, il ne aurait pas prise autrement.

25 Hierzu ist festzustellen, dass zwar in der italienischen Sprachfassung der Ausdruck „e in ogni caso“ verwendet wird, der nach Ansicht des vorlegenden Gerichts seinem Wortlaut nach eine Art „Schlussklausel“ einführt, wonach allein die Tatsache, dass eine Geschäftspraxis geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers zu beeinflussen, ausreicht, um diese Geschäftspraxis als irreführend einzustufen, doch werden in der spanischen, der englischen und der französischen Fassung von Art. 6 Abs. 1 die Ausdrücke „y en cualquiera de estos casos“, „and in either case“ sowie „dans un cas comme dans l’autre“ verwendet. Ainsi, dass darin ausdrücklich auf beide Fälle des irreführenden Charakters der betreffenden Geschäftspraxis Bezug genommen wird, deuten diese drei Sprachfassungen darauf hin, dass die Geschäftspraxis den Verbraucher auch tatsächlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen muss, il ne aurait pas prise autrement.

26 Nach ständiger Rechtsprechung kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder insoweit Vorrang vor den anderen sprachlichen Fassungen beanspruchen. Ein solcher Ansatz wäre nämlich mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts unvereinbar. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (VGL. Cas 12. Novembre 1998, Institute of the Motor Industry, C‑149/97, Slg. 1998, I‑7053, Randnr. 16, et de 25. Mars 2010, Helmut Müller, C‑451/08, Slg. 2010, I‑2673, Randnr. 38).

27 Was erstens die allgemeine Systematik von Art. 6 Abs. 1 la directive 2005/29 betrifft, ist festzustellen, dass die irreführenden Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 6 dieser Richtlinie eine präzise Kategorie von nach ihrem Art. 5 verbotenen unlauteren Geschäftspraktiken darstellen (VGL. in diesem Sinne Urteile vom 23. Avril 2009, VTB-VAB und Galatea, C‑261/07 und C‑299/07, Slg. 2009, I‑2949, Randnr. 55, et de 19. Septembre 2013, CHS Tour Services, C‑435/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).

28 Gemäß Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie ist eine Geschäftspraxis unlauter, wenn sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen (Urteile VTB-VAB und Galatea, Randnr. 54, sowie CHS Tour Services, Randnr. 36).

29 Par type. 2 BUCHST. e directive 2005/29 wird die Anwendung einer Geschäftspraxis, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, als „wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ angesehen. Folglich muss eine Praxis, um unlauter im Sinne von Art. 5 la directive 2005/29 zu sein, geeignet sein, d'amener le consommateur à prendre une décision commerciale, il ne aurait pas prise autrement.

30 Da die irreführenden Geschäftspraktiken nach Art. 6 la directive 2005/29 eine besondere Kategorie der unlauteren Geschäftspraktiken nach Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie darstellen, müssen sie zwangsläufig sämtliche Voraussetzungen dieser Unlauterkeit erfüllen und infolgedessen auch die Voraussetzung der Eignung der Praxis zur wesentlichen Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers, indem er zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wird, il ne aurait pas prise autrement.

31 Was zweitens das von Art. 6 Abs. 1 la directive 2005/29 verfolgte Ziel angeht, ist festzustellen, dass diese Richtlinie auf Art. 169 AEUV beruht und durch Angleichung der Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten soll. Nach ihrem siebten Erwägungsgrund bezieht sich die Richtlinie 2005/29 auf Geschäftspraktiken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte stehen. Gemäß dem elften Erwägungsgrund dieser Richtlinie stellt sie ein einziges generelles Verbot jener unlauteren Geschäftspraktiken auf, die das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers beeinträchtigen. Aus dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie geht hervor, dass mit den beiden bei Weitem am meisten verbreiteten Arten von Geschäftspraktiken, nämlich den irreführenden und den aggressiven Geschäftspraktiken, der Erlass besonderer Vorschriften zu ihrer Bekämpfung gerechtfertigt wurde. Nach dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie soll der Begriff „irreführende Geschäftspraktiken“ auch Praktiken umfassen, die den Verbraucher durch Täuschung davon abhalten, eine informierte und deshalb effektive Wahl zu treffen.

32 En conséquence, dass die Richtlinie 2005/29 zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus ein generelles Verbot jener unlauteren Geschäftspraktiken aufstellt, die das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher beeinträchtigen.

33 Folglich muss eine Geschäftspraxis für die Einstufung als „irreführend“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 la directive 2005/29 insbesondere geeignet sein, d'amener le consommateur à prendre une décision commerciale, il ne aurait pas prise autrement.

34 Diese Auslegung wird im Übrigen durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt. Aus Randnr. 47 des Urteils vom 15. Mars 2012, Pereničová und Perenič (C‑453/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), und aus Randnr. 42 des Urteils CHS Tour Services geht nämlich hervor, dass eine Geschäftspraxis als irreführend im Sinne von Art. 6 Abs. 1 la directive 2005/29 angesehen wird, sofern die Angabe irreführend ist und den Verbraucher voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ohne diese Praxis nicht getroffen hätte.

35 Um dem vorlegenden Gericht alle für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erforderlichen Kriterien zur Verfügung zu stellen, ist zudem die Tragweite des Begriffs „geschäftliche Entscheidung“ im Sinne von Art. 2 BUCHST. k der Richtlinie 2005/29 zu bestimmen. Da es bei der Geschäftspraxis im Ausgangsverfahren um Angaben zur Verfügbarkeit eines Produkts zu einem vorteilhaften Preis während eines bestimmten Zeitraums geht, ist nämlich zu klären, ob den möglichen Kauf eines Produkts vorbereitende Handlungen wie der Weg des Verbrauchers zum Geschäft oder das Betreten des Geschäfts als geschäftliche Entscheidungen im Sinne der Richtlinie angesehen werden können.

36 Nach dem Wortlaut von Art. 2 BUCHST. k der Richtlinie 2005/29 wird der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ weit definiert. Danach ist eine geschäftliche Entscheidung nämlich „jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, Avoir, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen will“. Dieser Begriff erfasst deshalb nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts.

37 Auch Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie spricht für diese Auslegung, da die Richtlinie nach dieser Bestimmung für unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts gilt.

38 Auf die Vorlagefrage ist deshalb zu antworten, dass eine Geschäftspraxis als „irreführend“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 la directive 2005/29 einzustufen ist, si cette pratique à une fausse déclaration ou contient le consommateur moyen est susceptible de tromper et sont aptes à, d'amener le consommateur à prendre une décision commerciale, il ne aurait pas prise autrement. Art. 2 BUCHST. k dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ sämtliche Entscheidungen erfasst, directement associé à la décision d'acheter ou de ne pas acheter un produit.

Frais

39 Pour les parties au litige au principal, une étape dans l'action pendante devant la juridiction nationale; la décision sur les frais est une question de cette juridiction. Sur ceux pour soumettre des observations à la Cour, ne sont pas récupérables.

Par ces motifs, la Cour (Sechste Kammer) par la présente:

Une pratique commerciale est connu comme «trompeuse» au sens de l'article. 6 Abs. 1 La directive 2005/29 / CE du Parlement européen et du Conseil du 11. Plus 2005 Les pratiques commerciales déloyales des entreprises aux consommateurs dans le marché intérieur et modifiant la directive 84/450 du Conseil / CEE, Directives 97/7 / CE, 98/27/CE et 2002/65 / CE du Parlement européen et du Conseil et le règlement (EG) No.. 2006/2004 du Parlement européen et du Conseil (Directive sur les pratiques commerciales déloyales) classifié, si cette pratique à une fausse déclaration ou contient le consommateur moyen est susceptible de tromper et sont aptes à, d'amener le consommateur à prendre une décision commerciale, il ne aurait pas prise autrement. Art. 2 BUCHST. k dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ sämtliche Entscheidungen erfasst, directement associé à la décision d'acheter ou de ne pas acheter un produit.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Italienisch.