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23rd Okt. 2023
Das IT-Recht im gewerblichen Rechtsschutz

Das IT-Recht im gewerblichen Rechtsschutz

Das IT-Recht spielt eine bedeutende Rolle im gewerblichen Rechtsschutz, da es den Schutz von geistigem Eigentum und anderen wettbewerbsrelevanten Aspekten im Zusammenhang mit Informationstechnologie (IT) regelt. Es umfasst verschiedene rechtliche Bereiche, die für Unternehmen im Bereich der Informationstechnologie relevant sind. Im gewerblichen Rechtsschutz bezieht sich das IT-Recht insbesondere auf den Schutz von Software, Datenbanken, Marken, Urheberrechten und Patenten. Es regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Nutzung und den Schutz dieser immateriellen Güter im Zusammenhang mit IT-Produkten und -Dienstleistungen. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Das IT-Recht umfasst auch Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie die geltenden Datenschutzgesetze einhalten und angemessene Maßnahmen ergreifen, um personenbezogene...

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  • Klausel in AGB wonach der für die Überlassung der SIM-Karte ein „Pfand“ in Höhe von 29,65 € erhoben wird, das einbehalten wird, sofern der Kunde die Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und Beendigung des Kundenverhältnisses in einwandfreiem Zustand zurücksendet, ist unwirksam.
    Klausel in AGB wonach der für die Überlassung der SIM-Karte ein „Pfand“ in Höhe von 29,65 € erhoben wird, das einbehalten wird, sofern der Kunde die Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und Beendigung des Kundenverhältnisses in einwandfreiem Zustand zurücksendet, ist unwirksam.

    a) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Überlassung der SIM-Karte ein „Pfand“ in Höhe von 29,65 € erhoben wird, das als „pauschalierter Schadensersatz“ einbehalten wird, so-fern der Kunde die Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und Beendigung des Kundenverhältnisses in einwandfreiem Zustand zurücksendet, ist unwirksam. b) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform (zusätzlich zur Bereitstellung in einem Internetkundenportal) ein gesondertes Entgelt anfällt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt. BGH URTEIL III ZR 32/14 vom 9. Oktober 2014

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