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IT-Recht von IT-Experten (Internetrecht/ Onlinerecht, IT-Systemrecht, IT-Projektrecht, IT-Vertragsrecht/AGB, Datenschutzrecht, TK-Recht, Technikrecht) Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht
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23rd Okt 2020
Die Herausgabepflicht des Vorstandsmitglieds eines Vereins umfasst die Administrationsrechte an einer Facebook-Seite, die das Vorstandsmitglied unter Nutzung eines privaten Accounts für diesen erstellt hat

Die Herausgabepflicht des Vorstandsmitglieds eines Vereins umfasst die Administrationsrechte an einer Facebook-Seite, die das Vorstandsmitglied unter Nutzung eines privaten Accounts für diesen erstellt hat

LG Frankfurt 15. Zivilkammer vom 24.07.2020 zu Az 2-15 S 187/19, 32 C 3091/19 (48) Die Herausgabepflicht des Vorstandsmitglieds eines Vereins gemäß § 27 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 667 BGB umfasst die Administrationsrechte an einer Facebook-Seite, die das Vorstandsmitglied, wenn auch systembedingt unter Nutzung eines privaten Accounts, im Auftrag des Vereins für diesen erstellt hat. vorgehend AG Frankfurt am Main, 18. November 2019, 32 C 3091/19 (48), Urteil …

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  • (Unterlassungs-)Haftung von YouTube bzw. Google aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung bejaht.
    (Unterlassungs-)Haftung von YouTube bzw. Google aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung bejaht.

    Haftung von YouTube bzw. Google aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung bejaht. Danach sind die Betreiber von Internetangeboten wie YouTube im Ausgangspunkt zwar nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Nutzertätigkeit hindeuten. Wird allerdings ein solcher Dienstanbieter auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt. Welche Pflichten den Dienstanbieter dabei treffen, insbesondere ob und wieweit er zur Sperrung und dann zur Prüfung und Überwachung der bei ihm hochgeladenen Inhalte verpflichtet ist, bestimmt sich danach, was dem Betreiber nach...

  • Der Käufer einer Domain kann sich auf die rechtmässige Benutzung des Verkäufers berufen.
    Der Käufer einer Domain kann sich auf die rechtmässige Benutzung des Verkäufers berufen.

    Der Käufer einer Domain kann sich auf die rechtmässige Benutzung des Verkäufers berufen. Die bei Namensrechtsverletzungen gebotene Interessenabwägung führt dazu, daß der Beklagte auf eigene schützenswerte Belange verweisen kann, die einen namensrechtlichen Anspruch der Klägerin ausschließen. LG Köln zu 33 O 39/17 vom 19.12.2017 – Domainkauf und Priorität … Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten um die wechselseitige Berechtigung an der Bezeichnung „T“ sowie an einer damit in Zusammenhang stehenden Internetdomain. 3 Die Klägerin ist im Handelsregister seit 2004 unter der...

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    Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gebietet – in Wortlautkongruenz mit dem dadurch umgesetzten Art. 5 Abs. 1 lit c Richtlinie 2000/31/EG – die Angabe der Adresse der elektronischen Post. Das ist die E-Mail-Anschrift. Eine Telefaxnummer oder ein Kontaktformular genügen nicht.

    Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gebietet – in Wortlautkongruenz mit dem dadurch umgesetzten Art. 5 Abs. 1 lit c Richtlinie 2000/31/EG – die Angabe der Adresse der elektronischen Post. Das ist die E-Mail-Anschrift. Eine Telefaxnummer oder ein Kontaktformular genügen nicht.

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