Kein Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten in einer Datenschutzaufsichtsangelegenheit
Die Beteiligten streiten um das Einschreiten des Beklagten in einer Datenschutzaufsichtsangelegenheit. Der Kläger bat die Kreissparkasse … … … mehrfach, ihm seine bei ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten von ihm zu übermitteln.3Die Kreissparkasse … … … teilte dem Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2018 daraufhin mit, dass sie ihm unter Beachtung des Art. 15 Abs. 1 und 2 der DatenschutzGrundverordnung (DS-GVO) sowie § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nunmehr seine Daten übermittle (vgl. Blatt 3 – 6 der Gerichtsakte, Anlage der Klageschrift). Mit einem weiterem Schreiben vom selben Tag teilte die Kreissparkasse … … … dem Kläger noch die seine Person betreffende Bonitätseinschätzung mit. Mit Schreiben vom 3. September 2018 wandte...