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30th Juli 2021
Facebook und andere soziale Netzwerke dürfen Hassbeiträge nicht einfach löschen und Accounts nicht sperren

Facebook und andere soziale Netzwerke dürfen Hassbeiträge nicht einfach löschen und Accounts nicht sperren

Urteile vom 29. Juli 2021 – III ZR 179/20 und III ZR 192/20 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Geschäftsbedingungen von Facebook vom 19. April 2018 zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Kontensperrung bei Verstößen gegen die in den Bedingungen festgelegten Kommunikationsstandards unwirksam sind. Dies gilt jedenfalls, weil sich die beklagte Anbieterin nicht gleichzeitig dazu verpflichtet, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. Wurde aufgrund der unwirksamen Geschäftsbedingungen der Beitrag eines Nutzers gelöscht und dessen Konto vorübergehend mit einer Teilsperrung belegt, hat...

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  • Geistiges Eigentum: Die unsichtbaren Kronjuwelen Ihres Unternehmens
    Als Leon an diesem Montagmorgen sein Büro betritt, wirkt alles wie immer: Kaffee dampft, der Laptop summt, das Whiteboard zeigt noch die Skizze der letzten Produktidee. Doch dann liest er die E-Mail. Ein Wettbewerber hat ein erstaunlich ähnliches Produkt auf den Markt gebracht – inklusive Name, Design und fast identischer Funktionsweise. Leons Puls steigt. „Das […]
  • Sorten & Sortenschutz – Warum Pflanzen mehr sind als nur Arten
    Wenn wir von „Sorten“ sprechen, meinen wir nicht nur Blumen oder Gemüse aus dem Garten. In rechtlicher Sicht sind Sorten wirtschaftliche Werte — mit Schutzbedarf, Eigentumsrechten und wirtschaftlicher Bedeutung. Vom Saatgut bis zur Ernte, vom Züchter bis zum Händler: Der richtige Umgang mit Sorten ist essenziell — und rechtlich geregelt. Was bedeutet „Sorte“ im Recht? […]
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  • Umtausch in Bitcoins sind von der Umsatzsteuer befreit und fallen unter Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112
    Umtausch in Bitcoins sind von der Umsatzsteuer befreit und fallen unter Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112

    1. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Umsätze wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die im Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt bestehen und die gegen Zahlung eines Betrags ausgeführt werden, der der Spanne entspricht, die durch die Differenz zwischen dem Preis, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die Währungen ankauft, und dem Preis, zu dem er sie seinen Kunden verkauft, gebildet wird, gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung darstellen. 2. Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen wie...

  • Bedeutung der Meinungsfreiheit bei der Einschätzung einer  Äußerung als „jugendgefährdend“ und der daran geknüpften  bußgeldbewehrten Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten
    Bedeutung der Meinungsfreiheit bei der Einschätzung einer Äußerung als „jugendgefährdend“ und der daran geknüpften bußgeldbewehrten Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten

    Entscheidungen, die an die Bewertung einer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Äußerung als jugendgefährdend nachteilige Rechtsfolgen knüpfen, müssen der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit Rechnung tragen. Diese Grundsätze sind auch dann zu beachten, wenn nicht die Meinungsäußerung selbst Gegenstand eines Verfahrens ist, sondern deren Bewertung ihrerseits Grundlage für eine weitere belastende staatliche Maßnahme wird. Soweit eine Einstufung von Äußerungen als „jugendgefährdend“ die Grundlage für die bußgeldbewehrte Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten bildet, muss im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch berücksichtigt werden, welche Bedeutung eine solche Pflicht für die Möglichkeit der freien Meinungsäußerung der Betroffenen besitzt. Dies hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute...

  • Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gebietet – in Wortlautkongruenz mit dem dadurch umgesetzten Art. 5 Abs. 1 lit c Richtlinie 2000/31/EG – die Angabe der Adresse der elektronischen Post. Das ist die E-Mail-Anschrift. Eine Telefaxnummer oder ein Kontaktformular genügen nicht.
    Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gebietet – in Wortlautkongruenz mit dem dadurch umgesetzten Art. 5 Abs. 1 lit c Richtlinie 2000/31/EG – die Angabe der Adresse der elektronischen Post. Das ist die E-Mail-Anschrift. Eine Telefaxnummer oder ein Kontaktformular genügen nicht.

    Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gebietet – in Wortlautkongruenz mit dem dadurch umgesetzten Art. 5 Abs. 1 lit c Richtlinie 2000/31/EG – die Angabe der Adresse der elektronischen Post. Das ist die E-Mail-Anschrift. Eine Telefaxnummer oder ein Kontaktformular genügen nicht.

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