Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG muss „die Identität und Anschrift des Unternehmers” angegeben werden – eine Filiale genügt nicht
Dem Erfordernis des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, die Identität und Anschrift des Unternehmers anzugeben, genügt allein die Angabe der von dem Unternehmer betriebenen Filialanschriften nicht. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG muss „die Identität und Anschrift des Unternehmers” angegeben werden. Art. 7 IV lit. b UGP-RL spricht von der „Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden“. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass dem Verbraucher klare und unmissverständliche Angaben darüber gemacht werden, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt, sodass er ohne Schwierigkeiten und ohne weiteren Ermittlungsaufwand mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen kann (vgl. OLG München, WRP 2011, 1213, 1214, OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.10.2012 – I-20 U...