链接到伤侧社区的创作是“大众”, 侵权知识

艺术. 3 ABS. 1 欧洲议会和理事会指令的第2001/29号/ EC 22. 更多 2001 版权的某些方面和信息社会相关权利的协调必须解释, 该回答的问题, 是否链接到一个网站,作品的设置, 这是在其他网站上自由访问未经著作权人的许可,, 构成“公共”该规定所指, 要被确定的, 是否链接非营利有人, 不知道作品的非法刊物上的其他网站,或无法合理知道, 被提供或者链接都提供了相当的利润, 在后一种情况下,这方面的知识,可以假定.

法院判决的 (第二室)

8. 九月 2016(*)

“模板初步裁决 - 版权及相关权 - 第2001/29号指令/ EC - 信息社会 - 版权的某些方面和相关权利的统一 - 艺术. 3 ABS. 1 - 向公众传播 - 概念 - 互联网 - 超链接的作品, 这是在其他网站提供未经权利人的同意 - 尚未发行由权利人发表的作品 - 把这些链接为商业目的“

在案例C-十五分之一百六十〇

参考下条初步裁决. 267 欧洲联盟运作条约, 距离Hoge拉德DER Nederlanden (荷兰最高法院) 通过决定 3. 四月 2015, 在法庭上接受 7. 四月 2015, 在此过程中

GS媒体BV

媒体SANOMA荷兰BV,

花花公子企业国际公司,

布里特德克尔Geertruida

采用

法院 (第二室)

商会M的总统下属. Ilešič (Berichterstatter), 法官ç. Toader, 法官. 罗萨斯, 法官. Prechal和法官Ë. Jarašiūnas,

总法律顾问: M. Wathelet,

校长: M. 费雷拉, 主要行政负责人,

关于书面程序,并进一步向听证会 3. 二月 2016,

考虑意见后,

- 在GS媒体BV, 由R表示. 沙畹和D. 费尔哈斯, 倡导者,

- 德媒体SANOMA荷兰BV, 明镜花花公子企业国际公司. 和布里特德克尔Geertruida, 由C. ALBERDINGK Thijm UNDÇ. 德弗里斯, 倡导者,

- 德国政府, 由T. 亨策和D. 九怨如代理,

- 法国政府, vertreten durch D. Segoin, ð. 可乐和G. 德贝尔格,作为代理,

- 葡萄牙政府, vertreten durch L. 伊内兹·费尔南德斯和T. Rendas作为代理,

- 斯洛伐克政府, 用B表示. Ricziová作为代理,

- 欧盟委员会, 用F表示. Wilman, ŧ. 夏普和J. Samnadda作为代理,

在听取辩护律师的意见在坐在后 7. 四月 2016

以下

判决

1 初裁有关条款的解释. 3 ABS. 1 欧洲议会和理事会指令的第2001/29号/ EC 22. 更多 2001 版权的某些方面和相关权利在信息社会的协调 (ABL. 2001, 该 167, Ş. 10, 与更正OJ. 2002, 该 6, Ş. 71).

2 它是在GS媒体BV,一方面和媒体SANOMA荷兰BV公司之间的争端中作出 (下面: 信息), 明镜花花公子企业国际公司. 和夫人布里特德克尔Geertruida (以下合: 你SANOMA. à。) 在另一侧,特别是通过设置电子引用 (超链接) 通过GS媒体网站GeenStijl.nl运行 (下面: 网站GeenStijl) 到其他网站, 记录的访问花花公子杂志上的照片德克尔夫人 (下面: 在照片的问题) 启用.

法律框架

3 献技 3, 4, 9, 10, 23 和 31 该指令 2001/29 称它为:

“(3) 建议协调将有助于实现内部市场的四个自由,并涉及遵守法律的基本原则, 特别是财产,包括知识产权, 言论自由和公共利益.

(4) 而一个统一的版权法律框架及相关权利将推动通过提高法律确定性和同时提供高水平的创造力和创新,包括网络基础设施,知识产权保护大量投资,从而促进增长和增加欧洲产业竞争力,de, 无论是在内容和广泛的行业信息技术和更普遍和文化部门. ...

...

(9) 版权任何协调和相关权利必须采取的保护水平高, 因为这些权利是至关重要的创造. 他们的保护帮助, 保存和创造性的发展,作者的利益,, 表演者, 生产厂家, 消费者, 确保文化,产业和广大市民的. ...

(10) 如果作者或表演者继续他们的创意和艺术作品, 必须得到适当的奖励为使用自己的作品, 这也是生产者真, 以便它们可以资助作品. ......只有当知识产权的充分保护, 可以权利人的适当的报酬,并确保这个投资回报率令人满意.

...

(23) 沟通的版权公共这一政策应进一步协调. 这项权利应在广义上理解, 即效果, 这覆盖了所有向公众传播, 在地方, 其中通信始发, 不存在. ...

...

(31) 适当的法律- 而不同类别的权利人,以及与不同类别的权利人以及受保护的客体的用户之间的利益平衡被固定. 成员国例外和限制采取权利的规则必须在新的电子媒体的光进行重新评估. ......“

4 艺术. 3 该指令的:

“(1) 各成员国应提供, 作者的专有权, 有线或无线的公众对他们的作品,他们的作品以这样的方式包括公开, 他们自己选择的时间和地点向公众开放, 授权或禁止.

...

(3) 在第 1 和 2 权称不会与那些在这篇文章中公开或提供给公众行为称为用尽。“

5 艺术. 5 ABS. 3 和 5 该指令规定:

“(3) 成员国可以给予豁免或限制在文章下面的情况下, 2 和 3 为所规定的权利:

...

Ç) 由按再现, 公开或提供发表文章对当前经济, 政治或宗教主题或广播作品或这种其它题材的, 只要这种使用不明确保留,并且只要源, 包括作者姓名, 被指定, 或与时事报道中使用的作品或其他题材的, 程度的提示性目的的范围,并规定 - 除了在案件, 如果这被证明是不可能的 - 源, 包括作者姓名, 被指定;

...

(5) 在第 1, 2, 3 和 4 例外和限制,应仅在某些特殊情况下可以应用, 在工作​​或其他标的物的正常利用不损害权利人的合法权益不受非法侵犯。“

所指的主要程序和问题

6 在 13. 和 14. 十月 2011 创建摄影师C.. 爱马仕委托SANOMA, 该杂志花花公子的出版商, 有争议的照片, 在十二月号 2011 应将此杂志发表. 爱马仕先生在这方面发出SANOMA,独家许可, 发布的照片​​有. 它授权SANOMA还强制执行其版权声明和权力.

7 GS媒体运营网站GeenStijl, 在, 因为它说, “新闻, 丑闻的启示和松散线程和愉快的疯狂废话新闻调查“中包含每日超过 230 000 被视为游客, 使其成为十大最参观新闻网站之一,在荷兰.

8 在 26. 十月 2011 由一个人收到GeenStijl的编辑, die einen Decknamen verwendete, eine Nachricht mit einem Hyperlink zu einer elektronischen Datei auf der australischen Website Filefactory.com (下面: Website Filefactory), die der Datenspeicherung dient. Diese elektronische Datei enthielt die in Rede stehenden Fotos.

9 Am selben Tag forderte Sanoma die Muttergesellschaft von GS Media auf, die Verbreitung der in Rede stehenden Fotos auf der Website GeenStijl zu verhindern.

10 在 27. 十月 2011 wurde unter der Überschrift „…! Nacktfotos von [Frau] Dekker“ auf der Website GeenStijl ein Artikel über diese Fotos von Frau Dekker veröffentlicht, der seitlich einen Ausschnitt eines der in Rede stehenden Fotos enthielt und mit folgendem Text endete: „Und jetzt also der Link zu den Bildern, auf die Sie gewartet haben.“ Mittels eines Klicks auf einen Hyperlink wurden die Nutzer auf die Website Filefactory weitergeleitet, auf der ein anderer Hyperlink ihnen ermöglichte, elf Dateien mit je einem dieser Fotos herunterzuladen.

11 Am selben Tag sandte Sanoma der Muttergesellschaft von GS Media eine E‑Mail, worin diese aufgefordert wurde, zu bestätigen, dass der Hyperlink zu den in Rede stehenden Fotos von der Website GeenStijl entfernt worden sei. GS Media kam dieser Aufforderung nicht nach.

12 Dagegen wurden die in Rede stehenden Fotos auf der Website Filefactory auf Aufforderung von Sanoma entfernt.

13 经信 7. 十一月 2011 forderte ein Rechtsanwalt, der Sanoma u. 一. vertrat, GS Media auf, den Artikel vom 27. 十月 2011 einschließlich des Hyperlinks, der darin enthaltenen Fotos und der auf derselben Seite dieser Website veröffentlichten Kommentare der Internetnutzer von der Website GeenStijl zu entfernen.

14 Am selben Tag wurde auf der Website GeenStijl ein Bericht über den Rechtsstreit zwischen GS Media und Sanoma u. 一. über die in Rede stehenden Fotos veröffentlicht. Dieser endete mit folgendem Satz: „Update: [Dekker]-Nacktbilder noch nicht gesehen? Sie sind HIERRR“. Diese Ankündigung war wiederum mit einem Hyperlink versehen, der den Zugang zur Website Imageshack.us ermöglichte, auf der eines oder mehrere der in Rede stehenden Fotos zu sehen waren. Auch der Betreiber dieser Website wurde daraufhin jedoch von Sanoma aufgefordert, die Fotos zu entfernen.

15 Ein dritter Bericht, der mit „Bye Bye, adieu Playboy“ überschrieben war und wiederum einen Hyperlink zu den in Rede stehenden Fotos enthielt, erschien am 17. 十一月 2011 auf der Website GeenStijl. Im Forum dieser Website setzten ihre Internetnutzer weitere Links zu anderen Websites, auf denen die in Rede stehenden Fotos zu sehen waren.

16 Im Dezember 2011 wurden die in Rede stehenden Fotos in der Zeitschrift Playboy veröffentlicht.

17 你SANOMA. 一. erhoben Klage bei der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande), die sie u. 一. damit begründeten, dass GS Media durch das Setzen der Hyperlinks und das Einstellen eines Ausschnitts eines der in Rede stehenden Fotos auf der Website GeenStijl gegen das Urheberrecht von Herrn Hermès verstoßen und Sanoma u. 一. in ihren Rechten verletzt habe. Die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) gab der Klage weitgehend statt.

18 Der Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam, Niederlande) hob diese Entscheidung mit der Begründung auf, dass GS Media durch das Setzen der Hyperlinks auf der Website GeenStijl nicht das Urheberrecht von Herrn Hermès verletzt habe, da die in Rede stehenden Fotos durch das Einstellen auf der Website Filefactory schon vorher veröffentlicht worden seien. Jedoch habe GS Media durch das Setzen dieser Hyperlinks Sanoma u. 一. in ihren Rechten verletzt, da die Besucher dieser Site aufgefordert worden seien, von den in Rede stehenden Fotos, die unbefugt auf die Website Filefactory gesetzt worden seien, Kenntnis zu nehmen. Ohne diese Links wären diese Fotos nicht leicht zu finden gewesen. Darüber hinaus hat der Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam) befunden, dass GS Media mit der Veröffentlichung eines Ausschnitts eines der in Rede stehenden Fotos auf der Website GeenStijl in das Urheberrecht von Herrn Hermès eingegriffen habe.

19 GS Media legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der Nederlanden (荷兰最高法院) ein.

20 你SANOMA. 一. legten Anschlusskassationsbeschwerde ein, in deren Rahmen sie unter Berufung u. 一. auf das Urteil vom 13. 二月 2014, Svensson u. 一. (C-12分之466, í:Ç:2014:76), geltend machten, 该事实, dass den Internetnutzern ein Hyperlink zu einer Website bereitgestellt werde, auf die ein Werk ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers gestellt worden sei, eine öffentliche Wiedergabe darstelle. Darüber hinaus sei der Zugang zu den in Rede stehenden Fotos auf der Website Filefactory durch beschränkende Maßnahmen im Sinne dieses Urteils geschützt worden, die die Internetnutzer mit Hilfe des Eingreifens von GS Media und deren Website GeenStijl hätten umgehen können, so dass diese Fotos einem größeren Publikum zugänglich gemacht worden seien als dem Publikum, das normalerweise Zugang zu den Fotos auf der Website Filefactory gehabt hätte.

21 Im Rahmen der Prüfung dieser Anschlusskassationsbeschwerde stellt das vorlegende Gericht fest, dass weder aus dem Urteil vom 13. 二月 2014, Svensson u. 一. (C-12分之466, í:Ç:2014:76), noch aus dem Beschluss vom 21. 十月 2014, BestWater (C‑348/13, nicht veröffentlicht, í:Ç:2014:2315), mit hinreichender Sicherheit abgeleitet werden könne, ob eine „öffentliche Wiedergabe“ vorliege, wenn das Werk zuvor tatsächlich, aber ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht worden sei.

22 Einerseits liege dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gedanke zugrunde, dass zu prüfen sei, ob mit dem betreffenden Eingriff ein Publikum erreicht werde, das nicht von dem Publikum umfasst sei, für das der Rechtsinhaber seine Erlaubnis erteilt habe, was im Einklang mit seinem ausschließlichen Recht stehe, das Werk zu verwerten. Andererseits werde, wenn ein Werk bereits im Internet für die allgemeine Öffentlichkeit auffindbar sei, mit dem Setzen eines Hyperlinks zu dieser Fundstelle tatsächlich kein neues Publikum erreicht. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass über das Internet sehr viele Werke zu finden seien, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers veröffentlicht worden seien. Für den Betreiber einer Website, der beabsichtige, einen Hyperlink zu einer Fundstelle eines Werks zu setzen, dürfte es nicht immer einfach sein, zu prüfen, ob der Rechtsinhaber dem früheren Einstellen dieses Werks zugestimmt habe.

23 Das vorlegende Gericht stellt darüber hinaus fest, dass die Kassationsanschlussbeschwerde auch die Frage nach den Voraussetzungen „beschränkender Maßnahmen“ im Sinne des Urteils vom 13. 二月 2014, Svensson u. 一. (C-12分之466, í:Ç:2014:76), aufwerfe. Es weist insoweit darauf hin, dass die in Rede stehenden Fotos, bevor GS Media den Hyperlink auf die Website GeenStijl gesetzt habe, im Internet nicht unauffindbar, aber nicht leicht auffindbar gewesen seien, so dass das Setzen dieses Links auf ihre Website den Zugang zu diesen Fotos in hohem Maß erleichtert habe.

24 Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden (荷兰最高法院) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. 一) Liegt eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 ABS. 1 该指令 2001/29 前, wenn eine andere Person als der Urheberrechtsinhaber mittels eines Hyperlinks auf einer von ihr betriebenen Website auf eine von einem Dritten betriebene, für das allgemeine Internetpublikum zugängliche Website verweist, auf der das Werk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht worden ist?

b) Macht es dabei einen Unterschied, ob das Werk auch anderweitig zuvor nicht mit Zustimmung des Rechtsinhabers öffentlich wiedergegeben wurde?

Ç) Ist es von Belang, ob der „Hyperlinker“ von der fehlenden Zustimmung des Rechtsinhabers zum Einstellen des Werks auf der in Frage 1 a genannten Website des Dritten und gegebenenfalls dem Umstand, dass das Werk auch anderweitig zuvor nicht mit Zustimmung des Rechtsinhabers öffentlich wiedergegeben wurde, weiß oder wissen muss?

2. 一) Sofern Frage 1 a verneint wird: Liegt in diesem Fall gleichwohl eine öffentliche Wiedergabe vor, oder kann eine solche vorliegen, wenn die Website, auf die der Hyperlink verweist, und damit das Werk, für das allgemeine Internetpublikum auffindbar ist, wenn auch nicht leicht, so dass das Setzen des Hyperlinks das Auffinden des Werks in hohem Maß erleichtert?

b) Ist es bei der Beantwortung von Frage 2 a von Belang, ob der „Hyperlinker“ den Umstand kennt oder kennen muss, dass die Website, auf die der Hyperlink verweist, für das allgemeine Internetpublikum nicht leicht auffindbar ist?

3. Gibt es andere Umstände, denen bei der Beantwortung der Frage Rechnung zu tragen ist, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, wenn mittels eines Hyperlinks Zugang zu einem Werk verschafft wird, das zuvor nicht mit Zustimmung des Rechtsinhabers öffentlich wiedergegeben wurde?

问题

25 Mit seinen drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob und unter welchen etwaigen Bedingungen das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, 这是在其他网站上自由访问未经著作权人的许可,, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 ABS. 1 该指令 2001/29 darstellt.

26 Das vorlegende Gericht möchte insoweit insbesondere wissen, ob es erheblich ist, dass die in Rede stehenden Werke noch nicht in anderer Weise mit Erlaubnis dieses Rechtsinhabers veröffentlicht worden sind, dass die Bereitstellung dieser Hyperlinks das Auffinden dieser Werke in hohem Maß erleichtert, da die Website, auf der sie für das gesamte Internetpublikum zugänglich sind, nicht leicht auffindbar ist, und dass demjenigen, der diese Links setzt, diese Tatsachen sowie der Umstand, dass der Rechtsinhaber die Veröffentlichung der Werke auf dieser Website nicht erlaubt hatte, bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

27 Nach Art. 3 ABS. 1 该指令 2001/29 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, 作者的专有权, 有线或无线的公众对他们的作品,他们的作品以这样的方式包括公开, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, 授权或禁止.

28 Damit verfügen die Urheber nach dieser Bestimmung über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (VGL. in diesem Sinne Urteile vom 15. 三月 2012, SCF, C‑135/10, í:Ç:2012:140, RN. 75, 从 31. 更多 2016, Reha Training, C‑117/15, í:Ç:2016:379, RN. 30).

29 Da in Art. 3 ABS. 1 该指令 2001/29 der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ nicht erläutert wird, sind Sinn und Tragweite dieses Begriffs mit Blick auf die Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, und den Zusammenhang, in den sich die auszulegende Vorschrift einfügt, zu bestimmen (VGL. in diesem Sinne Urteile vom 7. 十二月 2006, SGAE, C‑306/05, í:Ç:2006:764, RN. 33 和 34, 从 4. 十月 2011, Football Association Premier League u. à。, C‑403/08 und C‑429/08, í:Ç:2011:631, RN. 184 和 185).

30 Insoweit ergibt sich aus dem neunten und dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29, dass deren Hauptziel darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. 一. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten. Daher ist der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ weit zu verstehen, wie dies im Übrigen auch ausdrücklich aus dem 23. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht (VGL. in diesem Sinne Urteile vom 4. 十月 2011, Football Association Premier League u. à。, C‑403/08 und C‑429/08, í:Ç:2011:631, RN. 186, 从 7. 三月 2013, ITV Broadcasting u. à。, C‑607/11, í:Ç:2013:147, RN. 20).

31 Gleichzeitig geht aus den Erwägungsgründen 3 和 31 该指令 2001/29 向前, dass die durch die Richtlinie bewirkte Harmonisierung insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres durch Art. 17 ABS. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (下面: Charta) garantierten Rechts am geistigen Eigentum einerseits und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, sowie dem Gemeinwohl andererseits sichern soll.

32 So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine „Handlung der Wiedergabe“ eines Werks und seine „öffentliche“ Wiedergabe (例 13. 二月 2014, Svensson u. à。, C-12分之466, í:Ç:2014:76, RN. 16, 从 19. 十一月 2015, SBS Belgium, C‑325/14, í:Ç:2015:764, RN. 15, 从 31. 更多 2016, Reha Training, C‑117/15, í:Ç:2016:379, RN. 37).

33 Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ eine individuelle Beurteilung erfordert (VGL. 判决书 15. 三月 2012, Phonographic Performance [Ireland], C‑162/10, í:Ç:2012:141, RN. 29 和判例法引, in Bezug auf den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 8 ABS. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 十二月 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums [ABL. 2006, 该 376, Ş. 28], dem in dieser Richtlinie dieselbe Bedeutung zukommt wie in der Richtlinie 2001/29 [VGL. in diesem Sinne Urteil vom 31. 更多 2016, Reha Training, C‑117/15, í:Ç:2016:379, RN. 33]).

34 Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (例 15. 三月 2012, SCF, C‑135/10, í:Ç:2012:140, RN. 79, 从 15. 三月 2012, Phonographic Performance [Ireland], C‑162/10, í:Ç:2012:141, RN. 30, 从 31. 更多 2016, Reha Training, C‑117/15, í:Ç:2016:379, RN. 35).

35 Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof als Erstes die zentrale Rolle des Nutzers und der Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben. Dieser Nutzer nimmt nämlich eine Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen könnten (VGL. in diesem Sinne Urteile vom 15. 三月 2012, SCF, C‑135/10, í:Ç:2012:140, RN. 82 和判例法引, 从 15. 三月 2012, Phonographic Performance [Ireland], C‑162/10, í:Ç:2012:141, RN. 31).

36 Als Zweites hat er festgestellt, dass „Öffentlichkeit“ begrifflich eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger bedeutet und ferner aus recht vielen Personen bestehen muss (VGL. in diesem Sinne Urteile vom 15. 三月 2012, SCF, C‑135/10, í:Ç:2012:140, RN. 84 和判例法引, 从 15. 三月 2012, Phonographic Performance [Ireland], C‑162/10, í:Ç:2012:141, RN. 33).

37 Darüber hinaus ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, 或, 否则, für ein neues Publikum wiedergegeben wird, ð. ħ. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (判决书 13. 二月 2014, Svensson u. à。, C-12分之466, í:Ç:2014:76, RN. 24, und Beschluss vom 21. 十月 2014, BestWater International, C‑348/13, nicht veröffentlicht, í:Ç:2014:2315, RN. 14 和判例法引).

38 Als Drittes hat der Gerichtshof entschieden, dass es nicht unerheblich ist, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 ABS. 1 该指令 2001/29 Erwerbszwecken dient (VGL. in diesem Sinne Urteile vom 4. 十月 2011, Football Association Premier League u. à。, C‑403/08 und C‑429/08, í:Ç:2011:631, RN. 204, 从 15. 三月 2012, SCF, C‑135/10, í:Ç:2012:140, RN. 88, 从 15. 三月 2012, Phonographic Performance [Ireland], C‑162/10, í:Ç:2012:141, RN. 36).

39 Anhand insbesondere dieser Kriterien ist zu prüfen, ob in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 ABS. 1 该指令 2001/29 darstellt.

40 Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 13. 二月 2014, Svensson u. 一. (C-12分之466, í:Ç:2014:76), 艺术. 3 ABS. 1 该指令 2001/29 dahin ausgelegt hat, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich sind, keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Die gleiche Auslegung wurde auch im Beschluss vom 21. 十月 2014, BestWater International (C‑348/13, nicht veröffentlicht, í:Ç:2014:2315), für ein solches Verlinken unter Verwendung der Framing-Technik vorgenommen.

41 Aus der Begründung dieser Entscheidungen geht jedoch hervor, dass sich der Gerichtshof darin nur zum Setzen eines Hyperlinks zu Werken äußern wollte, die auf einer anderen Website mit Erlaubnis des Rechtsinhabers frei zugänglich gemacht worden waren. Denn in diesen Entscheidungen verneinte der Gerichtshof das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe deshalb, weil die fragliche Wiedergabe nicht für ein neues Publikum erfolgt war.

42 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein solcher Hyperlink, da er und die Website, auf die er verweist, nach demselben technischen Verfahren, nämlich im Internet, Zugang zu dem geschützten Werk verschaffen, an ein neues Publikum gerichtet sein muss. Ist dies nicht der Fall, insbesondere weil das Werk bereits auf einer anderen Website mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich ist, kann die betreffende Handlung nicht als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 ABS. 1 该指令 2001/29 eingestuft werden. Denn sofern und soweit dieses Werk auf der Website, auf die durch den Hyperlink zugegriffen werden kann, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben (VGL. in diesem Sinne Urteil vom 13. 二月 2014, Svensson u. à。, C-12分之466, í:Ç:2014:76, RN. 24 至 28, sowie Beschluss vom 21. 十月 2014, BestWater International, C‑348/13, nicht veröffentlicht, í:Ç:2014:2315, RN. 15, 16 和 18).

43 Daher kann weder aus dem Urteil vom 13. 二月 2014, Svensson u. 一. (C-12分之466, í:Ç:2014:76), noch aus dem Beschluss vom 21. 十月 2014, BestWater International (C‑348/13, nicht veröffentlicht, í:Ç:2014:2315), abgeleitet werden, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich gemacht wurden, aber ohne dass hierfür die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorlag, grundsätzlich nicht unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 ABS. 1 该指令 2001/29 fällt. Diese Entscheidungen bestätigen vielmehr die Bedeutung einer solchen Erlaubnis in Anbetracht dieser Bestimmung, die gerade vorsieht, dass jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks von dem Urheberrechtsinhaber erlaubt werden muss.

44 GS Media, die deutsche, die portugiesische und die slowakische Regierung sowie die Europäische Kommission machen jedoch geltend, dass es eine erhebliche Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit bedeutete und dem angemessenen Ausgleich, den die Richtlinie 2001/29 zwischen diesen Freiheiten und dem Gemeinwohl einerseits und dem Interesse der Urheberrechtsinhaber an einem wirksamen Schutz ihres geistigen Eigentums andererseits herstellen solle, nicht entspräche, wenn jedes Setzen solcher Links zu Werken, die auf anderen Websites veröffentlicht sind, als „öffentliche Wiedergabe“ eingestuft würde, sobald die Inhaber der Urheberrechte an diesen Werken diese Veröffentlichung im Internet nicht erlaubt hätten.

45 Insoweit ist festzustellen, dass das Internet für die durch Art. 11 der Charta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit tatsächlich von besonderer Bedeutung ist und dass Hyperlinks zu seinem guten Funktionieren und zum Meinungs‑ und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet.

46 Darüber hinaus kann es sich insbesondere für Einzelpersonen, die solche Links setzen wollen, als schwierig erweisen, zu überprüfen, ob die Website, zu der diese Links führen sollen, Zugang zu geschützten Werken geben, und gegebenenfalls, ob die Inhaber der Urheberrechte an diesen Werken deren Veröffentlichung im Internet erlaubt haben. Dies ist erst recht dann schwer zu ermitteln, wenn für diese Rechte Unterlizenzen erteilt worden sind. Ferner kann der Inhalt einer Website, zu der ein Hyperlink Zugang gibt, nach der Platzierung des Links unter Aufnahme geschützter Werke geändert werden, ohne dass sich derjenige, der den Link geschaffen hat, dessen notwendig bewusst sein muss.

47 Zum Zweck der individuellen Beurteilung des Vorliegens einer „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 ABS. 1 该指令 2001/29 muss daher, wenn das Setzen eines Hyperlinks zu einem auf einer anderen Website frei zugänglichen Werk von jemandem vorgenommen wird, der dabei keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, 被视为, dass der Betreffende nicht weiß und vernünftigerweise nicht wissen kann, dass dieses Werk im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde.

48 Wenn auch in einem solchen Fall der Betreffende das Werk der Öffentlichkeit dadurch verfügbar macht, dass er anderen Internetnutzern direkten Zugang zu ihm bietet (VGL. in diesem Sinne Urteil vom 13. 二月 2014, Svensson u. à。, C-12分之466, í:Ç:2014:76, RN. 18 至 23), handelt er doch im Allgemeinen nicht in voller Kenntnis der Folgen seines Tuns, um Kunden Zugang zu einem rechtswidrig im Internet veröffentlichten Werk zu verschaffen. Überdies konnte, wenn das fragliche Werk bereits ohne Zugangsbeschränkung im Internet auf der Website verfügbar war, zu der der Hyperlink Zugang gibt, grundsätzlich das gesamte Internetpublikum darauf bereits auch ohne diese Handlung zugreifen.

49 Ist dagegen erwiesen, dass der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft – weil er beispielsweise von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde –, so ist die Bereitstellung dieses Links als eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 ABS. 1 该指令 2001/29 zu betrachten.

50 Ebenso verhält es sich, wenn es der Link den Nutzern der ihn offerierenden Website ermöglicht, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der das geschützte Werk enthaltenden Website getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken, da es sich bei der Platzierung eines solchen Links dann um einen bewussten Eingriff handelt, ohne den die Nutzer auf die verbreiteten Werke nicht zugreifen könnten (VGL. entsprechend Urteil vom 13. 二月 2014, Svensson u. à。, C-12分之466, í:Ç:2014:76, RN. 27 和 31).

51 Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, so dass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 ABS. 1 该指令 2001/29 但.

52 Jedoch wird mangels eines neuen Publikums keine „öffentliche“ Wiedergabe im Sinne dieser Vorschrift in dem oben in den Rn. 40 至 42 erörterten Fall vorliegen, in dem die Werke, zu denen die Hyperlinks Zugang geben, auf einer anderen Website mit Erlaubnis des Rechtsinhabers frei zugänglich sind.

53 Eine solche Auslegung von Art. 3 ABS. 1 该指令 2001/29 stellt das mit der Richtlinie bezweckte erhöhte Schutzniveau der Urheber sicher. Nach dieser Auslegung und in den durch Art. 5 ABS. 3 dieser Richtlinie festgelegten Grenzen können Urheberrechtsinhaber nämlich nicht nur gegen die ursprüngliche Veröffentlichung ihres Werks auf einer Website vorgehen, sondern auch gegen jede Person, die zu Erwerbszwecken einen Hyperlink zu einem unbefugt auf dieser Website veröffentlichten Werk setzt, sowie ebenso gegen Personen, die unter den in den Rn. 49 和 50 des vorliegenden Urteils dargelegten Voraussetzungen solche Links ohne Erwerbszwecke gesetzt haben. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass diese Rechtsinhaber unter allen Umständen die Möglichkeit haben, solche Personen über die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung ihrer Werke im Internet zu informieren und gegen diese vorzugehen, falls sie sich weigern, diesen Link zu entfernen, ohne dass sie sich auf eine der Ausnahmen dieses Art. 5 ABS. 3 berufen könnten.

54 Was die Rechtssache des Ausgangsverfahrens betrifft, steht fest, dass GS Media die Website GeenStijl betreibt und dass sie die Hyperlinks zu den Dateien mit den in Rede stehenden Fotos auf der Website Filefactory zu Erwerbszwecken bereitgestellt hat. Ferner steht fest, dass Sanoma die Veröffentlichung dieser Fotos im Internet nicht erlaubt hatte. Darüber hinaus scheint sich der Fall seiner Darstellung in der Vorlageentscheidung nach so zu verhalten, dass sich GS Media dieses Umstands bewusst war und daher die Vermutung nicht widerlegen könnte, dass das Setzen der Links in voller Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung erfolgte. Unter diesen Umständen hat GS Media durch das Setzen dieser Links offensichtlich – vorbehaltlich der von dem vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfung – eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 ABS. 1 该指令 2001/29 vorgenommen, so dass die übrigen vom vorlegenden Gericht angeführten Umstände, die in Rn. 26 des vorliegenden Urteils wiedergegeben werden, nicht geprüft zu werden brauchen.

55 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, DASS艺术. 3 ABS. 1 该指令 2001/29 必须解释, 该回答的问题, 是否链接到一个网站,作品的设置, 这是在其他网站上自由访问未经著作权人的许可,, 构成“公共”该规定所指, 要被确定的, 是否链接非营利有人, 不知道作品的非法刊物上的其他网站,或无法合理知道, 被提供或者链接都提供了相当的利润, 在后一种情况下,这方面的知识,可以假定.

成本

56 各方的主要程序,在操作步骤全国法院待决; 关于费用的决定是该法院的事. 在这些提交的意见对法院不采.

根据这些理由,法院 (第二室) 特此:

艺术. 3 ABS. 1 欧洲议会和理事会指令的第2001/29号/ EC 22. 更多 2001 版权的某些方面和信息社会相关权利的协调必须解释, 该回答的问题, 是否链接到一个网站,作品的设置, 这是在其他网站上自由访问未经著作权人的许可,, 构成“公共”该规定所指, 要被确定的, 是否链接非营利有人, 不知道作品的非法刊物上的其他网站,或无法合理知道, 被提供或者链接都提供了相当的利润, 在后一种情况下,这方面的知识,可以假定.

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